Donat Büchel
Zeitungen
Die beiden nicht täglich erscheinenden Landeszeitungen waren die
«[wl]ichtigsten Informationsorgane über Landesangelegenheiten»;? ent-
sprechend gross war ihre Bedeutung auch im Wahlkampf. In der Regel
abonnierte man damals nur eine Zeitung, «die meistens der privaten
politischen Richtung entsprach.»” Unmittelbar vor den Wahlen nahmen
die beiden Parteiblätter häufig an Umfang zu.?® Zudem publizierten sie
dann teilweise zusätzliche Nummern.” Auch wurden die Zeitungen,
zumindest in manchen Jahren, nicht nur den Abonnenten zugestellt. So
beklagten sich die Liechtensteiner Nachrichten 1928 darüber, dass «das
Volksblatt [...] zur Zeit jedem, ob er es wolle oder nicht, ins Haus ge-
schickt wird». Den Zeitungen lagen zudem Stimmzettel der Parteien
bei — zumindest bei manchen Wahlen.”
Die beiden Zeitungen trugen mit ihrer polemischen Schreibweise
massgeblich zur Eskalation des Parteienstreits bei.” Dafür verantwort-
lich waren neben den Redaktoren auch die Autoren der zahlreichen, als
«Eingesandt» bezeichneten Leserbriefe. Diese waren in der Regel ano-
26 Vogt, Mier z Balzers, Bd. 3, S. 369. Die Landeszeitungen erschienen 1918 wöchent-
lich einmal, 1922 sowie 1926 zweimal und 1928 sowie 1932 dreimal.
27 Ebenda, S. 373.
28 Dies ist bei den Zeitungen ausser 1922 und 1932 in allen Wahlkämpfen feststellbar.
29 Die Volkspartei-Presse gab 1918, im Januar und April 1926 sowie 1928 je eine zu-
sätzliche Ausgabe heraus, das Volksblatt im Januar und April 1926 je zwei zusätzli-
che Ausgaben. Zudem publizierte die Volkspartei im Januar 1926 zwei Zeitungs-
ausgaben, die den Titel «Volksbote» trugen (siehe Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten,
Bd. 3, S. 268-269). Der Volksbote wurde nicht in die Untersuchung einbezogen.
30 Liechtensteiner Nachrichten, 13. Juli 1928. Siche analog Liechtensteiner Volksblatt,
27. März 1926.
31 Siehe Liechtensteiner Volksblatt, 9. Januar 1926: «Der dem Volksblatte heute beilie-
gende Stimmzettel kann für die Wahl benützt und in die Urne gelegt werden.» Ana-
log in Liechtensteiner Nachrichten, 3. April 1926.
32 Mit der Begründung, die — gemäss Peter Geiger auch objektiv betrachtet vorhande-
nen — Missbräuche der Pressefreiheit und insbesondere die persönlichen Angriffe zu
unterbinden, erliess der seit den Ergänzungswahlen von 1930 zur Gänze aus Bür-
gerpartei-Abgeordneten bestehende Landtag 1930 ein Pressegesetz. Die oppositio-
nelle Volkspartei, die das Gesetz nicht zu Unrecht als Angriff auf ihre Zeitung
empfand, ergriff das Referendum und das Gesetz wurde am 26. Oktober 1930 in
einer Volksabstimmung äusserst knapp verworfen (siehe Geiger, Krisenzeit, Bd. 1,
S. 311-313).
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