Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Alois Ospelt 
meinheiten und ihre Kultivierung sollten per Gesetz vorgeschrieben 
werden.” Die Vorschläge wurden alle in die Dienstinstruktionen vom 
7. Oktober 1808 aufgenommen.® 
$ 12 der Landständischen Verfassung vom 9. November 1818 ver- 
langte, «dass alle liegenden Besitzungen ohne Unterschied des Eigenthü- 
mers nach einem gleichen Massstab in die Steuer gezogen werden» soll- 
ten. $ 14 schloss aus, dass die Landstände Vorschläge zu Gegenständen 
machten, «die entweder gemäss Urbarien, oder althergebrachter Übung 
Unsere eigentlichen dominical Gefälle, oder Unsere privat Renten 
betreffen, weil sie, wenn sie gleich den Namen von Landes Regalien füh- 
ren, gleichwohl Unser Privateigenthum sind, das ausser dem Wirkungs- 
kreis ständischer Befugnisse liegt».® 
Die Konstitutionelle Verfassung vom 26. September 1862 dekre- 
tierte erstmals einen Schutz des privaten Eigentums. $ 14 bestimmte: 
«Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für 
Zwecke des Staates oder einer Gemeinde nur in den durch die Gesetze 
bestimmten Fällen und Formen und gegen vorgängige volle Entschädi- 
gung ın Anspruch genommen werden.»” 
Grundentlastung und Bauernbefreiung” 
Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurden mit dem Eigentum am Boden 
verknüpfte Lasten und Bindungen nahezu völlig beseitigt. Alle auf dem 
Lehenwesen beruhenden Grundlasten, Bodenzinse, Grund- und Lehen- 
zinse wurden nach und nach abgelöst. 1842 verzichtete der Fürst auf das 
  
87  Ebenda, S. 117-118. 
88 LILA, RB G1/1808, Dienstinstruktionen fiir Landvogt Josef Schuppler, 7. Oktober 
1808. — Punkt 3 gebot die Aufteilung der Gemeinheiten und Punkt 4 die Urbarma- 
chung der Riede. Bei der Verteilung der Vaduzer Gemeinheiten war gemäss Punkt 
32 auf die Zuteilung der gleichen Anteile für den landesfürstlichen Besitz (Schloss, 
Amtshaus, Taverne, Mühle) zu achten. 
89 LILA,SgRV 1818, Landständische Verfassung, 9. November 1818. 
90 LI LA, SgRV 1862/5, Konstitutionelle Verfassung, 26. September 1862, § 14. — 
Art. 34 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 (LGBL 1921 Nr. 15) gewährleistet die 
Unverletzlichkeit des Privateigentums. 
91 Siehe dazu Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 109-110, 126-141; Ospelt, Grundent- 
lastung; Alois Ospelt, «Bauernbefreiung», in: HLFL, S. 72-73. 
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