Susanne Keller-Giger
Archivbereich und vertreten oft eine der mit dem Verein verbundenen
Institutionen. Drei Vorstandsmitglieder sind Frauen.’
Die Mitgliederzahl hat sich heute bei etwa 520 Personen eingepen-
delt. Der Verein zählte aber auch schon über 600 Mitglieder. Dass die
Themen und Inhalte der Neujahrsblätter eine nicht zu unterschätzende
Wirkung auf die Entwicklung der Mitgliederzahlen haben, zeigte der
Band 2016 zum Thema soziale Bewegungen. Ein einziger polarisieren-
der Beitrag bewog einen Teil der meist älteren Mitglieder zum Austritt,
einige jüngere Personen traten dafür neu ein.
Historischer Verein für das Fürstentum
Liechtenstein (HVFL)'®
Der Historische Verein für das Fürstentum Liechtenstein wurde 1901
von 45 «Geschichtsfreunden» aus Kreisen der Bildungselite des Landes
gegründet. Die Vereinsgründung war Folge einer kulturellen Auf-
bruchsstimmung in Liechtenstein. Das Hauptgewicht der Vereinsaktivi-
täten lag auf der Förderung der «vaterländischen Geschichtskunde», der
Pflege der «liechtensteinischen Eigenart» und des Denkmalschutzes. In
den aktuellen Statuten stehen die Förderung der Geschichts- und Lan-
deskunde und die Bildung des historischen Bewusstseins im Vorder-
grund. «Der Verein initiiert und unterstützt diesbezügliche Forschungs-
arbeiten, vermittelt deren Ergebnisse und setzt sich für den Schutz des
kulturellen Erbes ein.»!
Von 1950 bis 2000 erlebte der HVFL einen starken Aufschwung.
Die Mitgliederzahl konnte von 356 auf 856 gesteigert werden, 20 Pro-
zent der Neumitglieder waren Frauen. In den vergangenen Jahren sank
die Mitgliederzahl jedoch auf den Stand der 1970er-Jahre (741).
Seit 1901 gibt der Historische Verein für das Fürstentum Liechten-
stein ein Jahrbuch heraus. Es ist die bedeutendste Publikationsreihe
zur Geschichte und Landeskunde Liechtensteins. Der HVFL regte die
15 Stand 17. Februar 2017.
16 Biedermann, Der Beitrag; Biedermann, Die ersten 100 Jahre; Biedermann / Wolfin-
ger, Der Historische Verein für das Fürstentum Liechtenstein.
17 Siehe Statuten des HVFL von 2005, Art. 2, 3.
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