Alois Ospelt
Nutzeigentum am Gemeingut wieder
bei den Gemeinden
Schliesslich ging das Gemeingut der Rheinauen doch nicht völlig ins
Eigentum der Landesherrschaft zurück. Bereits die Dienstinstruktion
vom 10. April 1719, mit der das Oberamt zum Einzug des von den
Gemeinden verteilten Bodens angewiesen wurde, erwähnte den grossen
Schaden und Abgang, den die Untertanen dadurch an ihrer Nahrung
erleiden würden. Die Dienstinstruktion gestattete, dass die Gemeinds-
teile bei den Inhabern verbleiben dürften. Sie müssten jedoch ordentlich
vermessen werden und es seien davon Zehnt und Bodenzins zu entrich-
ten. Die an die Triesner Grenze stossende grosse Au (heute Flur Oberau/
Neuguet) sollte hingegen dem Meierhof inkorporiert werden.“® Die hier
seit alter Zeit zu leistenden Frondienste wurden eigens bekräftigt.“ In
der Folge liess die fürstliche Obrigkeit Anzahl, Grösse, Besitzverhält-
nisse, Bewirtschaftungsart und Belastung bei den «Noval- oder Neuge-
reutgütern» genau untersuchen.” Unter anderem sollte abgeklärt wer-
den, wie man den Untertanen «von gnädigster Herrschaft eine bessere
Nahrung» verschaffen könne, oder ob es nicht noch weitere «öde Güter
und Plätze» gäbe, die «zu Ackern gelegt werden kénnten».>! Man kam
zum Schluss, dass letztlich eine Rückführung des Eigentums weder poli-
tisch noch wirtschaftlich den Interessen des Fürstenhauses diente. Durch
Rodung und Kultivierung der Rheinauen konnte die wachsende Bevöl-
kerung ernährt werden. Die Freigabe des Bodens zur privaten Nutzung
motivierte die Bauern, ihn gut zu bewirtschaften. Die Abgabe des Neu-
gereutzinses von jedem ausgegebenen Gemeindsteil kam den fürstlichen
Renten zugute. Und so konnte schliesslich das 1704 von der «Gemaindt
48 LILA, AM 4, Dienstinstruktion fiir das Oberamt in Vaduz vom 10. April 1719, Ka-
pitel 34, § II. —- Mit Bodenzins war die spiter Neugereut- oder Novalzins genannte
Abgabe gemeint. Der Zins wurde mit 20 Kreuzern pro Morgen Land (= 1600 Klaf-
ter) festgelegt. Der (Noval-)Zehnt sollte zur Hälfte den fürstlichen Renten, zur
Hälfte dem lokalen Pfarrherrn gehören.
49 GAS, U 148, Verzeichnis der von den Untertanen der Gemeinden Vaduz, Schaan
und Planken der Landesherrschaft geschuldeten Frondienste, 5. September 1721.
50 GAS, U 124, Schreiben über die vom fürstlichen Oberamt einer Kommission zu be-
antwortenden Fragen über die wirtschaftlichen Verhältnisse in Liechtenstein, unter
anderem über die Noval- oder Neugereutgüter, 9. Juni 1721.
51 Ebenda, Punkte 14 und 22 des Fragenkatalogs.
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