Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Der Wandel von Eigentum am Boden 
gerodeten Auen und Wälder seien «undisputierliches Eigentum des re- 
gierenden Landesherrn». Sie seien beim Verkauf der Grafschaft Vaduz 
mit verkauft worden und hätten nicht an die Untertanen verkauft wer- 
den dürfen. Die Rückgabe der Güter «ohne einzigen Verzug und Wider- 
rede» wurde «nach Leib- und Lebens-Strafe» befohlen und die diktierte 
Strafe bekräftigt. Darauf gaben die Vaduzer ihren Widerstand auf. Die 
beiden Gemeinden Vaduz und Schaan erklärten gegenüber Delegierten 
des Kaisers, sie wollten «dem allergnädigsten kaiserlichen Befehl aller- 
untertänigste Parition [Gehorsam] leisten» und «die Neugereute wieder 
ode liegen lassen».* Es wurde ihnen befohlen, den Zaun beim «Schwä- 
belstrich» — wohl eine Abgrenzung zu den herrschaftlichen Giitern im 
Schwefel - unverzüglich niederzulegen und auch die übrigen Neubrüche 
nach der Ernte zu öffnen und die neu angelegten Rodungen wieder 
brach liegen zu lassen.“ 
Novalzehntstreit 
Die Fürsten von Liechtenstein stritten beim Antritt ihrer Herrschaft nicht 
nur mit den Gemeindsleuten von Vaduz um das Eigentum an den Rhein- 
auen und an dem dort neu gewonnenen Kulturland. Auch mit dem Kle- 
rus geriet das Fürstenhaus 1720 in eine heftige Auseinandersetzung wegen 
des Novalzehnten von solchen neuen Gütern.” Als es diesen Zehnten für 
sich beanspruchte, belegte der Bischof von Chur die herrschaftlichen 
Beamten mit dem Kirchenbann und verhängte über die Kapellen auf 
dem Schloss und im Dorf Vaduz das Interdikt. Es durften dort keine 
Gottesdienste mehr abgehalten werden. Der Fürst befahl darauf seinen 
Untertanen, «diesen nichtigen und feindseligen Kirchenbann» bei 
Lebensstrafe nicht zu beachten. Er liess alle geistlichen Güter und Ein- 
künfte in Liechtenstein in Beschlag nehmen. Der Streit konnte schliess- 
lich durch eine kaiserliche Kommission und einen Schiedsspruch des 
Kaisers beigelegt werden. Beiden Seiten wurde ein Anteil zugesprochen. 
  
45 GAS, U 125, Schreiben des kaiserlichen Kommissars und Konstanzischen Hofrats 
Franz Leonhard Waibel, 15. August 1721. 
46 Ebenda. 
47 Siche dazu Kaiser, Geschichte, S. 494-504. 
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