Der Wandel von Eigentum am Boden
uneingeschränktes Eigentum der Landesherrschaft zurückgeführt
wurde. Die erneute Austeilung von Gemeingut an Gemeindsleute zur
Sondernutzung und Urbarisierung, wie schon in fritherer Zeit prakti-
ziert, wurde unterbunden. Die neuen Landesherren hatten die weitge-
hende Herrschaft über Grund und Boden und über ihre Untertanen
(wieder) erlangt.
Widerstand der Gemeindsleute von Vaduz und Schaan’®
In den Konflikt stark verwickelt war das Kirchspiel Schaan. Der neue
Landesherr, Fürst Anton Florian von Liechtenstein, forderte all das ge-
nannte Gemeingut zurück. Es sei herrschaftliches Eigentum, das die
Gemeindsleute widerrechtlich und nichtig um einen Spottpreis erwor-
ben hätten. Besonders hartnäckig stemmten sich die Gemeindsleute von
Vaduz gegen die Herausgabe. Betroffen waren die Fluren Obere Au
oder Neuguet sowie Rütti, das Gebiet in der Rheinebene südlich des
heutigen Schliessawegs beidseits der alten Landstrasse. Die folgende
Beschreibung der Vorgänge ist dem Kaiserlichen Mandat vom 27. Juli
1720 entnommen.“ Den Vaduzern wurde vorgeworfen, sie hätten 1718
gegen ein kaiserliches Mandat“ «ihrer bösen Gewohnheit nach einen
Complot miteinander gemacht, die Abtretung besagter Au vor der Faust
abgeschlagen» und erklärt, «alle für einen Mann zu stehen»; sie hätten
das Mandat von der St. Florinskapelle abgerissen und den fürstlichen
Verwalter mit Gewalt vom streitigen Neugereut vertrieben. Der Fürst
befahl Anfang 1719* seinem Oberamt, diesen Platz ohne Widerrede an
sich zu ziehen und dem herrschaftlichen Meierhof einzuverleiben.“ Die
an die Grafen von Hohenems bezahlte Kaufsumme sollte zurücker-
38 Siehe Ospelt, Landwirtschaft, S. 49-55.
39 LI LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus»,
27. Juli 1720.
40 Siehe OStA, HHStA, RHR, Judicialia, Den. Rec. 564/5, Beilage 2, unfol., Kaiserli-
ches Mandat vom 15. Juli 1718.
41 LI LA, AM 4, Generalinstruktion 1719, Dienstinstruktion fiir das Oberamt in Va-
duz vom 10. April 1719, hier «Caput XXXIV. Von einziechung deren von dennen vo-
rigen grafen ohnrechimissig alienirten domanial githter».
42 Siehe auch LT LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Doma-
nialibus», 27. Juli 1720.
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