Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Der Wandel von Eigentum am Boden 
uneingeschränktes Eigentum der Landesherrschaft zurückgeführt 
wurde. Die erneute Austeilung von Gemeingut an Gemeindsleute zur 
Sondernutzung und Urbarisierung, wie schon in fritherer Zeit prakti- 
ziert, wurde unterbunden. Die neuen Landesherren hatten die weitge- 
hende Herrschaft über Grund und Boden und über ihre Untertanen 
(wieder) erlangt. 
Widerstand der Gemeindsleute von Vaduz und Schaan’® 
In den Konflikt stark verwickelt war das Kirchspiel Schaan. Der neue 
Landesherr, Fürst Anton Florian von Liechtenstein, forderte all das ge- 
nannte Gemeingut zurück. Es sei herrschaftliches Eigentum, das die 
Gemeindsleute widerrechtlich und nichtig um einen Spottpreis erwor- 
ben hätten. Besonders hartnäckig stemmten sich die Gemeindsleute von 
Vaduz gegen die Herausgabe. Betroffen waren die Fluren Obere Au 
oder Neuguet sowie Rütti, das Gebiet in der Rheinebene südlich des 
heutigen Schliessawegs beidseits der alten Landstrasse. Die folgende 
Beschreibung der Vorgänge ist dem Kaiserlichen Mandat vom 27. Juli 
1720 entnommen.“ Den Vaduzern wurde vorgeworfen, sie hätten 1718 
gegen ein kaiserliches Mandat“ «ihrer bösen Gewohnheit nach einen 
Complot miteinander gemacht, die Abtretung besagter Au vor der Faust 
abgeschlagen» und erklärt, «alle für einen Mann zu stehen»; sie hätten 
das Mandat von der St. Florinskapelle abgerissen und den fürstlichen 
Verwalter mit Gewalt vom streitigen Neugereut vertrieben. Der Fürst 
befahl Anfang 1719* seinem Oberamt, diesen Platz ohne Widerrede an 
sich zu ziehen und dem herrschaftlichen Meierhof einzuverleiben.“ Die 
an die Grafen von Hohenems bezahlte Kaufsumme sollte zurücker- 
38 Siehe Ospelt, Landwirtschaft, S. 49-55. 
39 LI LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Domanialibus», 
27. Juli 1720. 
40 Siehe OStA, HHStA, RHR, Judicialia, Den. Rec. 564/5, Beilage 2, unfol., Kaiserli- 
ches Mandat vom 15. Juli 1718. 
41 LI LA, AM 4, Generalinstruktion 1719, Dienstinstruktion fiir das Oberamt in Va- 
duz vom 10. April 1719, hier «Caput XXXIV. Von einziechung deren von dennen vo- 
rigen grafen ohnrechimissig alienirten domanial githter». 
42 Siehe auch LT LA, RA 1/6/1, «<Mandatum Caesareum de restituendis bonis Doma- 
nialibus», 27. Juli 1720. 
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