Landesgeschichte im Geschichtsunterricht
wichtige Voraussetzung für eine positive Entwicklung des Landes gese-
hen. Neben einer Verlängerung der Schulpflicht auf acht Jahre erfolgte
ein Ausbau des Lehrplans durch die Einführung der Realienfächer Na-
turgeschichte und Naturlehre, Geschichte, Geografie, Landwirtschaft
sowie Zeichnen und Gesang. In diese Zeit fällt auch eine Erweiterung
des Schulangebots. Als Beispiel sei die Einführung der «Landeshaupt-
schule» in Vaduz im Jahr 1858 genannt, womit in Liechtenstein erstmals
eine hohere Bildungsanstalt gefithrt wurde.’
Aus dem Lehrplan fur die Elementarschulen aus dem Jahr 1874 ist
erkennbar, dass im Kanon der Realienficher das Fach Geschichte im
Vergleich zu den anderen Fichern, insbesondere der Naturgeschichte
und Naturlehre, eine untergeordnete Rolle spielte. Dem «eigentlichen
realistischen Unterricht», der mit dem 4. Schuljahr einsetzte, war ein
«Anschauungsunterricht» vorgelagert. Dieser führte «den Kindern äus-
sere Gegenstände zur Wahrnehmung vor».!° Zum Stoff heisst es ergän-
zend: «Diesen bieten teils solche Gegenstände, welche den Schülern
beim Unterricht unmittelbar gegenwärtig sind oder vor Augen geführt
werden, teils solche, welche sie sonst kennen, teils bildliche Darstellun-
gen zu den im Unterricht vorkommenden Gegenständen oder Erzäh-
lungen».!! Die im Lehrplan aufgeführten Beispiele zeigen deutlich, dass
in diesem Anschauungsunterricht das Schwergewicht auf naturkundli-
chen, örtlichen Begebenheiten lag. Erst in den Bestimmungen für das
7. Schuljahr tauchte das Fach Geschichte als solches auf.
Die Fachinhalte waren stark auf die deutsche Geschichte ausgelegt,
orientierten sich in erster Linie an Biografien von Königen und Kaisern,
an wichtigen Kriegen sowie an einzelnen bedeutenden Ereignissen wie
der Erfindung der Buchdruckkunst oder der Entdeckung Amerikas.
Allgemein kam der Kirchengeschichte mit Themen wie der Gründung
und Ausbreitung der Kirche Christi, den Christenverfolgungen und den
Kreuzzügen eine grosse Bedeutung zu.'* Im Gegensatz zur konkreten
Aufzählung der zur Behandlung kommenden Bereiche der europäischen
Siehe Annette Bleyle, «Schulwesen», in: HLFL, S. 860-862, hier S. 860.
10 Verordnung des Landesschulrates vom 20. Oktober 1874 betreffend den Lehrplan
fiir die Elementarschulen des Fiirstentums Liechtenstein, LGBI. 1874 Nr. 5, § 19.
11 Ebenda.
12 Ebenda.
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