Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Paul Vogt 
Mit dem Argument der Vertrauensbildung wurde auch die Verschwie- 
genheitspflicht der Mitarbeitenden der Historikerkommission be- 
gründet. Analog zur Schweiz und zu Österreich unterstanden diese bis 
zum Abschluss der Arbeit dem Amtsgeheimnis.” Die Historikerkom- 
mission ihrerseits war verpflichtet, die Regierung sofort zu informieren, 
wenn sie Hinweise auf geraubte oder versteckte Vermögenswerte fand.” 
Dies war zweimal der Fall, wobei die Regierung nach Einschätzung der 
UHK eine für die Betroffenen befriedigende Lösung fand.“* 
Das Akteneinsichtsprivileg und die Verschwiegenheitspflicht 
waren aus akademischer Sicht problematische Regelungen, da damit 
unterschiedliche Voraussetzungen für den Zugang zu Archivalien und 
für die wissenschaftliche Diskussion geschaffen wurden. Eine problema- 
tische Regelung war auch die Bestimmung über die Veröffentlichung der 
Ergebnisse: Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1996 lau- 
tete: «Der Bundesrat veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse voll- 
ständig.» In den Wortlaut der entsprechenden liechtensteinischen Geset- 
zesbestimmung wurde das Wort «abschliessenden» eingefügt: «Die 
Regierung veröffentlicht die abschliessenden Untersuchungsergebnisse 
vollständig.» Auf die Praxis dürfte dies kaum Auswirkungen gehabt 
haben, rechtlich aber wurde damit die Möglichkeit geschaffen, misslie- 
bige Einzelstudien nicht zu veröffentlichen. Die Einzelstudien wurden 
schliesslich zusammen mit dem Schlussbericht der Historikerkommis- 
sion im März 2005 der Regierung abgegeben und von dieser als Gesamt- 
paket publiziert. 
Wie in der Schweiz wurde der Untersuchungsaufwand massiv un- 
terschätzt. Die Regierung formulierte das Mandat zurückhaltend: Es 
seien «spezielle, aktuell aufgeworfene Fragen und Vorstösse zur Rolle 
Liechtensteins in der Zeit des Zweiten Weltkriegs» zu untersuchen.” Es 
zeigte sich rasch, dass die Formulierung «in der Zeit des Zweiten Welt- 
kriegs» zu einschränkend war — gemeint war die ganze NS-Zeit ab 1933. 
Die Formulierung, dass «spezielle, aktuell aufgeworfene Fragen» zu un- 
  
52 LGBl. 2001 Nr. 181, Art. 5, Vertraulichkeit der Untersuchung. 
53  Ebenda, Art. 3, Durchfithrung der Untersuchung. 
54 Geiger u.a., Schlussbericht, S. 26. 
55 LGBl. 2001 Nr. 181, Art. 9, Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse, Her- 
vorhebung des Verfassers. 
56 Einleitung zum Mandat vom 22. Mai 2001, siehe Geiger u.a., Schlussbericht, S. 260. 
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