Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Der Wandel von Eigentum am Boden 
diese sogenannten Einschläge und Gemeindsteile gemeinschaftlich be- 
weidet.?® Herrschaftsrecht und Obereigentum am Gemeingut werden im 
Zusammenhang mit der Sondernutzung der Gemeindsteile deutlich. 
Gemiss Sulzisch-Hohenemsischem Urbar (1617/1619) zahlten die 
«Geschworenen als Lehentriger» vom eingelegten Aule (Auliteile) zu 
Vaduz und die Geschworenen zu Vaduz und Schaan vom neu ausge- 
stockten Moliholz (108 Teile) Geldzinse.” Das eingelegte Land galt 
demnach als Lehen. Die Gemeindsleute waren Lehennehmer. Für neu 
gerodetes Gemeingut war der Lehenherrschaft Zins, der sogenannte 
Neugutschilling oder Neugereut-, Novalzins, abzuliefern. Um 1600 galt 
Gemeingut als ein von der Landesherrschaft ausgegebenes Lehen. 
Kauf herrschaftlicher Eigentumsrechte 
am Gemeingut durch die Dorfgemeinden 
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts kauften Oberländer Gemeinden von 
den Grafen von Hohenems mehrere zum Gemeingut gehörige Güter.” 
Die Leute von Schaan und Vaduz hatten ihre vom Rhein über- 
schwemmten Auen durch «vielfältige schwere Mühe und Arbeit wie 
auch grosse Kosten demselben wiederum aus dem Rachen gerissen» und 
urbar gemacht. Sie waren an die Grafen von Hohenems gelangt mit der 
Bitte, ihnen das Land «zu Gemeindsgütern» zu überlassen. Die Herr- 
schaft verzichtete 1672 auf den Wildbann, das heisst auf das Jagdrecht 
und Obereigentum auf diesem Boden. Sie anerkannte, dass das Land 
schon vorher den Gemeinden «eigentümlich» gewesen war. Die Unter- 
tanen zahlten 50 Gulden für den Rechtsverzicht. Sie und ihre Nach- 
kommen durften fortan mit den Auen «nach beider Gemeinden und 
ihrer Nachkommen Belieben handeln, schalten und walten». Sie erhiel- 
  
26 Siehe dazu Ospelt, Landwirtschaft, S. 23-24. 
27 Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, in: LUB 1/4, hier S. 410. In Schaan und Vaduz hat- 
ten um 1600 insgesamt 108 Haushofstätten Anteil am Gemeingut. Zu den Fluren 
Äuli(-teile) und Möliholz(-teile) siehe Abbildungen 2 und 3. 
28 Siehe dazu Kaiser, Geschichte, S. 504-506; LI LA, RA 1/6/1, «Mandatum Caesa- 
reum de restituendis bonis Domanialibus», 27. Juli 1720. Darin wird der Giiterkauf 
beschrieben. Siehe auch GAS, U 138, Mandat Kaiser Karls VI1., 27. Juli 1720. 
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