Der Wandel von Eigentum am Boden
diese sogenannten Einschläge und Gemeindsteile gemeinschaftlich be-
weidet.?® Herrschaftsrecht und Obereigentum am Gemeingut werden im
Zusammenhang mit der Sondernutzung der Gemeindsteile deutlich.
Gemiss Sulzisch-Hohenemsischem Urbar (1617/1619) zahlten die
«Geschworenen als Lehentriger» vom eingelegten Aule (Auliteile) zu
Vaduz und die Geschworenen zu Vaduz und Schaan vom neu ausge-
stockten Moliholz (108 Teile) Geldzinse.” Das eingelegte Land galt
demnach als Lehen. Die Gemeindsleute waren Lehennehmer. Für neu
gerodetes Gemeingut war der Lehenherrschaft Zins, der sogenannte
Neugutschilling oder Neugereut-, Novalzins, abzuliefern. Um 1600 galt
Gemeingut als ein von der Landesherrschaft ausgegebenes Lehen.
Kauf herrschaftlicher Eigentumsrechte
am Gemeingut durch die Dorfgemeinden
Gegen Ende des 17. Jahrhunderts kauften Oberländer Gemeinden von
den Grafen von Hohenems mehrere zum Gemeingut gehörige Güter.”
Die Leute von Schaan und Vaduz hatten ihre vom Rhein über-
schwemmten Auen durch «vielfältige schwere Mühe und Arbeit wie
auch grosse Kosten demselben wiederum aus dem Rachen gerissen» und
urbar gemacht. Sie waren an die Grafen von Hohenems gelangt mit der
Bitte, ihnen das Land «zu Gemeindsgütern» zu überlassen. Die Herr-
schaft verzichtete 1672 auf den Wildbann, das heisst auf das Jagdrecht
und Obereigentum auf diesem Boden. Sie anerkannte, dass das Land
schon vorher den Gemeinden «eigentümlich» gewesen war. Die Unter-
tanen zahlten 50 Gulden für den Rechtsverzicht. Sie und ihre Nach-
kommen durften fortan mit den Auen «nach beider Gemeinden und
ihrer Nachkommen Belieben handeln, schalten und walten». Sie erhiel-
26 Siehe dazu Ospelt, Landwirtschaft, S. 23-24.
27 Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, in: LUB 1/4, hier S. 410. In Schaan und Vaduz hat-
ten um 1600 insgesamt 108 Haushofstätten Anteil am Gemeingut. Zu den Fluren
Äuli(-teile) und Möliholz(-teile) siehe Abbildungen 2 und 3.
28 Siehe dazu Kaiser, Geschichte, S. 504-506; LI LA, RA 1/6/1, «Mandatum Caesa-
reum de restituendis bonis Domanialibus», 27. Juli 1720. Darin wird der Giiterkauf
beschrieben. Siehe auch GAS, U 138, Mandat Kaiser Karls VI1., 27. Juli 1720.
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