Wissenschaftsfreiheit und Persönlichkeitsschutz
Rufnamen in formaler und inhaltlicher Hinsicht dargestellt. Es
ging hier um die abstrakten Baupläne der Rufnamenformen, für
deren Illustration natürlich nicht auf die Nennung konkreter Na-
menbeispiele verzichtet werden konnte. Auf jeden einzelnen
beschreibenden Abschnitt folgte die (nach Gemeinden geordnete)
Auflistung sämtlicher Namenbeispiele, auf die das betreffende
Strukturmodell zutrifft. Diese Verweislisten wiesen oft nur wenige
Einheiten auf, konnten aber je nach Gruppe auch in die Hunderte
gehen; sie entsprachen dem, was sich analog auch im Werkteil
Ortsnamen findet.??
e) Der Registerteil: Natürlich wurden auch die umfangreichen Regis-
ter (Wort-, Namen-, Sach-, Grammatik-, Personen-, Suffixregister)
um diejenigen Einträge gekürzt, welche auf die weggelassenen
Werkteile zugriffen.
Fazit
Was bleibt von den zeitweilig aufreibenden Vorgängen rund um die
unterbliebene Publikation der liechtensteinischen Ruf- und Sippschafts-
namen? Einerseits musste ein aus Sicht der Projektbearbeiter wesentli-
cher und sprachwissenschaftlich wie volkskundlich interessanter Werk-
teil unveröffentlicht bleiben. Andererseits hat sich gezeigt, dass sich
zumal in einem kleinen, noch immer ländlichen und sozial eng verwo-
benen Raum ein abstrakter Anspruch auf Wissenschaftsfreiheit nicht
gegen gesellschaftliche Widerstände durchsetzen liess, da die Träger von
Rufnamen oder deren Angehörige eine Verletzung ihrer Persönlich-
keitsrechte befürchteten. Trotz des auch aufseiten der Behörden durch-
aus vorhandenen Bemühens konnte kein gangbarer Weg gefunden wer-
den. Die im Kern des Konflikts zwischen Wissenschaftsfreiheit und Per-
sönlichkeitsschutz stehende Frage, ob ein «überwiegendes privates oder
öffentliches Interesse» geltend gemacht werden könne, wäre letztlich
wohl nur auf gerichtlichem Weg zu klären gewesen — woran jedoch keine
der am Projekt beteiligten Parteien ein Interesse hatte.
22 FLNB 1/5: Lexikon.
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