Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Wissenschaftsfreiheit und Persönlichkeitsschutz 
und Sippschaftsnamen werden nicht erst durch eine Publikation 
öffentlich gemacht — sie sind es schon jetzt, sie sind allgemein zu- 
gänglich, stellen sozusagen Gemeinbesitz dar. Daran kann auch ein 
Datenschutzgesetz nichts ändern. 
— Ganz ohne die Wichtigkeit eines Schutzes persönlicher Daten 
infrage stellen zu wollen, ist diesbezüglich auch die andere Seite der 
Medaille zu bedenken, nämlich die Wissenschaftsfreiheit und das 
öffentliche Interesse an solchen gesellschaftsbezogenen sprachlich- 
volkskundlichen Forschungen — zumal das Datenschutzgesetz eine 
explizite Stützung der Forschungsfreiheit enthält.! 
— Die Erforschung solcher personenbezogenen Daten wurde von 
keiner Seite explizit eingeschränkt, ist in jedem Fall unangefochten 
und liegt anerkanntermassen im öffentlichen Interesse. Rechtlich 
problematisch ist demnach nur die Publikation der Forschungsre- 
sultate. 
Für die Projektbeteiligten war somit klar, dass im unmittelbaren Vorfeld 
der Publikation auf einen politischen Entscheid gedrängt werden 
musste, der eine konkrete Handhabe für allenfalls nötige Auslassungen 
in der Druckversion vorzugeben hatte. Darüber hinaus sollte dem His- 
torischen Verein als dem Auftraggeber aber auch eine unzensierte, unge- 
kürzte Version abgegeben werden. Dies, um zum einen die einmal erar- 
beiteten Namenstrukturen in ihrer gesamten Breite und Tiefe zu doku- 
mentieren (ungeachtet der rechtlichen Fragen, die ja eine ganz andere 
Ebene als die wissenschaftliche betreffen), und zum andern auch, um 
den Nachweis der vollbrachten Arbeitsleistung zu erbringen. 
Im November 2006 wies die Projektleitung in einem erneuten 
Schreiben an die Regierung nochmals auf die rechtlichen Probleme und 
den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen der Wissenschaftsfrei- 
heit (Art. 40 LV) und der Achtung der Privatsphäre (Art. 32 LV) hin, der 
noch einer angemessenen Regelung bedürfe. Unter anderem enthielt das 
  
17 Siehe Art. 17 Abs. 2 DSG: «Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person 
fällt insbesondere in Betracht, wenn diese: [...] e) Personendaten zu nicht personen- 
bezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bear- 
beitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht 
bestimmbar sind». Dies hätte allerdings die Anonymisierung der Daten erfordert. 
417
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.