Wissenschaftsfreiheit und Persönlichkeitsschutz
und Sippschaftsnamen werden nicht erst durch eine Publikation
öffentlich gemacht — sie sind es schon jetzt, sie sind allgemein zu-
gänglich, stellen sozusagen Gemeinbesitz dar. Daran kann auch ein
Datenschutzgesetz nichts ändern.
— Ganz ohne die Wichtigkeit eines Schutzes persönlicher Daten
infrage stellen zu wollen, ist diesbezüglich auch die andere Seite der
Medaille zu bedenken, nämlich die Wissenschaftsfreiheit und das
öffentliche Interesse an solchen gesellschaftsbezogenen sprachlich-
volkskundlichen Forschungen — zumal das Datenschutzgesetz eine
explizite Stützung der Forschungsfreiheit enthält.!
— Die Erforschung solcher personenbezogenen Daten wurde von
keiner Seite explizit eingeschränkt, ist in jedem Fall unangefochten
und liegt anerkanntermassen im öffentlichen Interesse. Rechtlich
problematisch ist demnach nur die Publikation der Forschungsre-
sultate.
Für die Projektbeteiligten war somit klar, dass im unmittelbaren Vorfeld
der Publikation auf einen politischen Entscheid gedrängt werden
musste, der eine konkrete Handhabe für allenfalls nötige Auslassungen
in der Druckversion vorzugeben hatte. Darüber hinaus sollte dem His-
torischen Verein als dem Auftraggeber aber auch eine unzensierte, unge-
kürzte Version abgegeben werden. Dies, um zum einen die einmal erar-
beiteten Namenstrukturen in ihrer gesamten Breite und Tiefe zu doku-
mentieren (ungeachtet der rechtlichen Fragen, die ja eine ganz andere
Ebene als die wissenschaftliche betreffen), und zum andern auch, um
den Nachweis der vollbrachten Arbeitsleistung zu erbringen.
Im November 2006 wies die Projektleitung in einem erneuten
Schreiben an die Regierung nochmals auf die rechtlichen Probleme und
den grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen der Wissenschaftsfrei-
heit (Art. 40 LV) und der Achtung der Privatsphäre (Art. 32 LV) hin, der
noch einer angemessenen Regelung bedürfe. Unter anderem enthielt das
17 Siehe Art. 17 Abs. 2 DSG: «Ein überwiegendes Interesse der bearbeitenden Person
fällt insbesondere in Betracht, wenn diese: [...] e) Personendaten zu nicht personen-
bezogenen Zwecken, insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik, bear-
beitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht
bestimmbar sind». Dies hätte allerdings die Anonymisierung der Daten erfordert.
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