Hans Stricker
Privatpersonen (Art. 17 Abs. 1 lit. b DSG). Andererseits müsse «auch
das Interesse der Einzelperson genügend berücksichtigt werden». Insbe-
sondere dürften nicht Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen
Willen bearbeitet werden (Art. 16 Abs. 2 DSG). Dieser stehe vielmehr
ein Einwilligungsrecht zu (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSG). Dies bedeute, dass
von den betroffenen Personen die vorgängige Einwilligung eingeholt
werden müsse, und zwar auch dann, wenn bereits anderswo veröffent-
lichte Daten verwendet würden. Zudem könne das Recht, die Bearbei-
tung von Daten zu untersagen, von der betroffenen Person auch im
Nachhinein wahrgenommen werden.
Der konkrete Vorschlag der Stabsstelle lautete, dass die Gemeinden
im lokalen Gemeindeblatt die Einwohner um die Einwilligung zur Ver-
öffentlichung der für das Namenbuch benötigten Daten bitten sollten.
Wenn dann die Bearbeitung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 DSG nicht aus-
drücklich untersagt werde, stehe einer Veröffentlichung nichts entgegen.
Ein Entscheid durch die Gemeindebehörden genüge indes nicht. Da
grundsätzlich auch die Privatsphäre verstorbener Personen verletzt wer-
den könne, sei zudem die Einwilligung der Nachkommen, die indirekt
betroffen sein könnten, einzuholen, wobei eine Einwilligung von Nach-
kommen bis zur dritten Generation sinnvoll erscheine.!®
Damit war klar, dass das neue Datenschutzgesetz einige beschwer-
liche Hürden enthielt, welche indes nicht nur ein Werk wie das Perso-
nennamenbuch betreffen mussten, sondern in gleicher Weise auch
genealogische Arbeiten wie Familienbücher, in denen bis dahin solche
Ruf- und Sippschaftsnamen durchaus auch genannt wurden. Die Pro-
jektleitung zog aus der Stellungnahme der Stabsstelle für Datenschutz
folgendes Fazit:
— Die fraglichen Daten, ob sie nun zitiert werden dürfen oder nicht,
sind a priori Gemeingut, sie existieren nicht irgendwie im Verbor-
genen, sondern in der Regel in aller Offentlichkeit. Daten wie Ruf-
15 Stellungnahme der Stabsstelle für Datenschutz zuhanden der Regierung vom
28. März 2003 (Privatarchiv Hans Stricker). Siehe auch den Rechenschaftsbericht
des Projektleiters zum Projekt Liechtensteiner Namenbuch (Personennamen) iiber
den Zeitabschnitt Juli bis Dezember 2003 zuhanden des Historischen Vereins, ein-
gereicht am 15. Januar 2004 (Privatarchiv Hans Stricker).
16 Stellungnahme der Stabsstelle für Datenschutz zuhanden der Regierung vom
28. Mrz 2003 (Privatarchiv Hans Stricker).
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