Alois Ospelt
von der Steuer ausgenommen.® Auch dies ist ein Hinweis auf ihren alten,
herrschaftlichen Ursprung. Das Kirchengut der St. Florinskapelle war
bereits im Spätmittelalter von den Landesherren als Pfrundvermégen
gestiftet worden.* All dieses Herreneigentum war noch zu Beginn des
19. Jahrhunderts im Wesentlichen ungeschmälert vorhanden. Später
wurden Teile davon veräussert, so die Meierhof- und die Möliholzgüter,
und die Amtshäuser dem Land übergeben. Ein grösserer Teil blieb als
Domöänengut bestehen und ist heute fürstliches Eigentum.®
Privatgut aus Herrschaftsgut
In den Siedlungskernen im Städtli, an der Herrengasse, im Altabach
sowie im Mittel- und Oberdorf ist grundherrliches Land auszumachen,
an dem sich schon früh bäuerliches Nutzungsrecht zu Erbbesitz und mit
Zins belastetem, ansonsten aber faktisch freiem Grundeigentum wan-
delte.® Hier befanden sich Haushofstätten mit zugehörigem Grund, die
als Lehen ausgegeben waren. Landvogt Josef Schuppler erwähnte 1815
fixierte Lehenzinsen von neun solcher Hofstätten.” Einige davon lassen
3 All diese Grundstücke sind in den Steuerbüchern der Gemeinde 1778 und 1804
nicht enthalten und wurden auch bei der Erfassung des Steuervermögens 1808 nicht
einbezogen. Sie waren gemäss $ 3 der Steuerverordnung von 1807 als «fürstliche Ca-
meral-Güter» von der Steuer ausgenommen. Siehe GAV, A 11/1/1-4, Steuersumma-
rium, Steuerfassionen 1808; GAV, B 1/12 a, Steuerbuch 1778; GAV, B 1/12 b, Steu-
erbuch 1804; LI LA, SgRV 1807, Steuer-Verordnung für das souveräne Fürstenthum
Liechtenstein vom 22. April 1807.
4 Im Gegensatz zu den landesherrlichen Gütern wurde kirchliches Pfrundvermö-
gen nach der Steuerverordnung 1807 neu in die Steuer genommen. Siehe LI LA,
SgRV 1807, Steuer-Verordnung für das souveräne Fürstenthum Liechtenstein vom
22. April 1807, $ 3.
5 Das Domänengut ist in den zwischen 1884 und 1914 erschienenen acht Auflagen der
von Franz Kraetzl bearbeiteten Darstellungen über den fürstlichen Güterbesitz ver-
zeichnet (siehe Kraetzl, Güterbesitz). Siehe auch Fabian Frommelt, «Domäne», in:
HLFL, S. 165.
6 Die Lehenzinsen waren einst an der Ertragskraft des Bodens bemessen worden. Sie
waren unverinderlich und unabléslich, also eine unkiindbare Kapitalanlage fiir die
Herrschaft. Einmal in Geldzinse umgewandelt, verloren sie jedoch mit der Zeit an
Wert und ergaben nur noch wenig für die herrschaftlichen Renten.
7 Siehe «Erblehenzinse» und «Unablösliche Grundzinse», in: Die Landesbeschrei-
bung des Landvogts Josef Schuppler, S. 317, 325-326.
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