Alois Ospelt
che Vorstellung eines gespaltenen Eigentums. Der mittelalterliche Eigen-
tumsbegriff beinhaltete die Bedeutung von Herrschaft (dominium).
Grundherrschaft bestimmte seit dem Frühmittelalter das Leben der bäu-
erlichen Bevölkerung. Sie bedeutete Herrschaft über Grund und Boden
und über die darauf ansässigen und ihn bebauenden Menschen. Sie bil-
dete die wirtschaftliche Grundlage für die weltlichen und geistlichen
Führungsschichten und bestimmte wesentlich die Landwirtschaft. Zu
unterscheiden war zwischen einem Obereigentum (dominium directum)
des Herrn und einem Unter- oder Nutzeigentum (dominium utile) des
Bauern. Grundherren überliessen abhängigen Bauern Boden gegen
Abgaben und Dienste in vielfältiger Form und Höhe. Letztere galten als
Anerkennung des Rechts der adeligen Grundherren am Boden. Diesem
Recht stand das Recht der Bauern auf dessen Nutzung gegenüber.
Teilweise bewirtschafteten Grundherren Boden in eigener Regie
und stützten sich dabei auf leibeigenes Hofgesinde, fronpflichtige Bau-
ern oder Lohnarbeiter. Mehrheitlich verliehen sie jedoch Land an Bau-
ern zur selbstständigen Bewirtschaftung. Mit der Zeit konnte solche
Leihe erblich, bäuerliches Nutzungsrecht zu festem Erbbesitz werden.
Es entstand ein Zins- und Rentensystem mit fixierten Abgaben und
Leistungen an die Herrschaft und verstärkten Besitzrechten der Bauern
am Land. Schliesslich wandelte sich bäuerliches Nutzeigentum zu ledig-
lich zinsbelastetem, faktisch freiem Grundeigentum.
Besonders gestalteten sich Eigentums- und Nutzungsrechte an der
sogenannten gemeinen Mark oder Allmende. Sie umfasste Wälder, Wei-
den und Auen und entsprach ursprünglich einer Art Niemandsland in
allgemeiner, extensiver Nutzung. Dieses Land war in fränkischer Zeit als
herrenloses Gut vom König in Anspruch genommen. Königliche Rechte
daran (Regalien) betrafen die Nutzung der Wälder (Rodung und Holz-
bezug), der Gewässer (Mühlen) sowie die Jagd und die Fischerei. Rega-
lien waren als Lehen an die Landesherren übertragen und wurden von
ihnen ausgeübt. Sie überliessen die Allmende ihren hörigen Bauern zur
genossenschaftlichen Nutzung. Auf diesem Weg entstanden nach und
nach weitgehend selbstständige dörfliche Gemeinschaften, die genossen-
schaftlich über ihre Weide- und Waldallmende verfügten. Herrschaftli-
che und genossenschaftliche Kräfte bedingten sich gegenseitig im Eigen-
tum an Mark und Allmende.
Die soziale Stellung der Bauern war abhängig vom Ausmass des
grundherrlichen Eigenbaulandes im Verhältnis zum verliehenen Land
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