Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

«Unsere guten Beziehungen 
werden alle Veränderungen überleben.» 
Die liechtensteinisch-schweizerischen 
Beziehungen im Spiegel der Zollvertragsjubiläen 
Martina Sochin D’Elia 
Ein in der Geschichte Liechtensteins mehrfach gefeiertes Jubiläum jährt 
sich im Jahr 2023 zum 100. Mal: die Unterzeichnung des Zollanschluss- 
vertrags' zwischen der Schweiz und Liechtenstein.? Am 29. Mirz 1923 
unterschrieben die beiden Linder diesen wegweisenden Vertrag,® der seit 
dem 1. Januar 1924 die beiden Kleinstaaten zu einem einheitlichen Zoll- 
und Wirtschaftsraum verbindet. Mit dem Zollvertrag übernahm Liech- 
tenstein sämtliche mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden 
schweizerischen Gesetze, und verzichtete damit auf einen Teil seiner 
Souveränität. Alle von der Schweiz mit Drittstaaten abgeschlossenen 
Handels- und Zollverträge galten automatisch für Liechtenstein. Liech- 
tenstein gab mit dem Zollvertrag seine Aussenhandelsautonomie auf und 
ermächtigte die Schweiz, es bei Verhandlungen mit Drittstaaten zu ver- 
treten. Mit dem Vertrag wurden die fremdenpolizeilichen Grenzkon- 
trollen zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufgehoben und Liech- 
tenstein war zumindest indirekt dazu angehalten, das schweizerische 
Fremdenpolizeirecht anzuwenden.* 
  
1 Im Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1923 wird der Begriff «Zollanschlussver- 
trag» verwendet. In Liechtenstein wurde relativ bald nach Abschluss des Vertrags 
der einfachere, aber nicht ganz korrekte Begriff «Zollvertrag» gebrauchlich. In An- 
lehnung an die fiir diesen Beitrag verwendeten Quellen soll hier ebenfalls vom 
«Zollvertrag» die Rede sein. 
2 Das titelgebende Zitat, dessen Urheber Fürst Hans-Adam IT. ist, wurde anlässlich der 
Berichterstattung zum 75-Jahr-Jubiläum des Zollvertrags im Liechtensteiner Vaterland 
so wiedergegeben. Siehe Fürst Hans-Adam II., «Unsere guten Beziehungen werden 
alle Veränderungen überleben», in: Liechtensteiner Vaterland vom 11. Mai 1998, S. 5. 
3 Siehe Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über 
den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, 
LGBl. 1923 Nr. 24. 
4 Der Vertrag erfuhr bis heute nur geringe Anpassungen. So wurde 1990 vereinbart, 
dass Liechtenstein kiinftig — die Zollvertragsmaterie betreffend — neben der Schweiz 
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