«Unsere guten Beziehungen
werden alle Veränderungen überleben.»
Die liechtensteinisch-schweizerischen
Beziehungen im Spiegel der Zollvertragsjubiläen
Martina Sochin D’Elia
Ein in der Geschichte Liechtensteins mehrfach gefeiertes Jubiläum jährt
sich im Jahr 2023 zum 100. Mal: die Unterzeichnung des Zollanschluss-
vertrags' zwischen der Schweiz und Liechtenstein.? Am 29. Mirz 1923
unterschrieben die beiden Linder diesen wegweisenden Vertrag,® der seit
dem 1. Januar 1924 die beiden Kleinstaaten zu einem einheitlichen Zoll-
und Wirtschaftsraum verbindet. Mit dem Zollvertrag übernahm Liech-
tenstein sämtliche mit dem Vertrag in Zusammenhang stehenden
schweizerischen Gesetze, und verzichtete damit auf einen Teil seiner
Souveränität. Alle von der Schweiz mit Drittstaaten abgeschlossenen
Handels- und Zollverträge galten automatisch für Liechtenstein. Liech-
tenstein gab mit dem Zollvertrag seine Aussenhandelsautonomie auf und
ermächtigte die Schweiz, es bei Verhandlungen mit Drittstaaten zu ver-
treten. Mit dem Vertrag wurden die fremdenpolizeilichen Grenzkon-
trollen zwischen der Schweiz und Liechtenstein aufgehoben und Liech-
tenstein war zumindest indirekt dazu angehalten, das schweizerische
Fremdenpolizeirecht anzuwenden.*
1 Im Wortlaut des Vertrages aus dem Jahr 1923 wird der Begriff «Zollanschlussver-
trag» verwendet. In Liechtenstein wurde relativ bald nach Abschluss des Vertrags
der einfachere, aber nicht ganz korrekte Begriff «Zollvertrag» gebrauchlich. In An-
lehnung an die fiir diesen Beitrag verwendeten Quellen soll hier ebenfalls vom
«Zollvertrag» die Rede sein.
2 Das titelgebende Zitat, dessen Urheber Fürst Hans-Adam IT. ist, wurde anlässlich der
Berichterstattung zum 75-Jahr-Jubiläum des Zollvertrags im Liechtensteiner Vaterland
so wiedergegeben. Siehe Fürst Hans-Adam II., «Unsere guten Beziehungen werden
alle Veränderungen überleben», in: Liechtensteiner Vaterland vom 11. Mai 1998, S. 5.
3 Siehe Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über
den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet,
LGBl. 1923 Nr. 24.
4 Der Vertrag erfuhr bis heute nur geringe Anpassungen. So wurde 1990 vereinbart,
dass Liechtenstein kiinftig — die Zollvertragsmaterie betreffend — neben der Schweiz
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