Zur Herkunft des Landesverwaltungspflegegesetzes
tensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 ist ersichtlich. Bemerkens-
wert ist wiederum: Der Blick auf das später erlassene österreichische All-
gemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt, dass sich für Art. 64 Abs. 2
LVG in $ 43 Abs. 4 AVG und fur Art. 64 Abs. 3 LVG in $ 43 Abs. 3 AVG
augenfällige Entsprechungen finden. Diese Übereinstimmungen zwi-
schen Landesverwaltungspflegegesetz und Allgemeinem Verwaltungs-
verfahrensgesetz lassen sich, soweit hier ersichtlich, allerdings nicht über
die Vorentwürfe als Bindeglied erklären.
Akteneinsicht
Das Landesverwaltungspflegegesetz enthält zur Akteneinsicht
streng genommen keine eigenständige Regelung. Lediglich Art. 46 LVG,
überschrieben mit «Verschiedenes», normiert in Abs. 3 den besonderen
Fall, dass Akten zwecks Einsicht und Abschrift vertrauenswürdigen Par-
teien und ihren Vertretern für eine bestimmte Zeit «ins Haus gegeben
werden können». Unter den Vorentwürfen regelt einzig $ 13 Abs. 2 Ve-
1919 etwas Ähnliches, indem er erlaubt, dass «die Akteneinsicht auch
anderswo als bei der Behörde selbst gewährt werden darf». Ansonsten
finden sich in den Vorentwürfen unter all den zahlreichen und eigenstän-
digen Normierungen® zur Akteneinsicht keinerlei Übereinstimmungen
zu Art. 46 LVG. Auch zum späteren $ 17 AVG bestehen keine Parallelen.
Im Ergebnis: Obwohl die Vorentwürfe verschiedene Bestimmun-
gen für eine Normierung der Akteneinsicht boten und auch das spätere
österreichische Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz ihr eine eigene
Norm widmete, fehlt eine solche im Landesverwaltungspflegegesetz und
es kam nicht zu einer Rezeption.
Rechtsmittelbelehrung
Art. 85 LVG regelt in fünf Absätzen die Handhabung der (fehler-
haften) Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die Vorentwürfe lässt sich
eine Textschicht überaus deutlich zurückverfolgen: Art. 85 Abs. 1 LVG
findet nahezu wörtlich eine Entsprechung in $ 16 Abs. 1 lit. a und b Ve-
1919 und ebenso bereits in $ 34 Abs. 2 Ve-1913. Und der Blick auf $ 61
Abs. 1 AVG belegt, dass dort später ebenfalls fast wortwörtlich dieselbe
Regelung getroffen wurde. Bei den weiteren Absätzen von Art. 85 LVG
34 §61Ve-1913; §§ 263-268 Ve-1914; § 13 Ve-1919.
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