Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Wilfried Marxer 
nigt, dennoch nicht eine Mehrheit an Mandaten erreicht. Aufgrund der 
Stimmenanteile in den beiden Wahlkreisen betraf dies in den 1970er-Jah- 
ren die Fortschrittliche Bürgerpartei. Sie war im Unterland deutlich stär- 
ker als die Vaterländische Union, lief aber Gefahr, dennoch nur gleich 
viele Mandate wie die Union zu erzielen, nämlich drei. Der Kampf um 
die neun Oberländer Mandate war deutlich knapper, sodass die Vater- 
ländische Union mit wenigen Stimmen Vorsprung mitunter fünf der 
neun Mandate hätte erreichen können. Die Fortschrittliche Bürgerpartei 
strebte daher eine Änderung des Wahlrechts an, damit die Mehrheit der 
Stimmen landesweit zwingend zu einer Mehrheit an Mandaten führen 
würde. Die Vaterländische Union als Profiteur des bestehenden Systems 
wehrte sich natürlich dagegen.“ 
Da für eine diesbezügliche Änderung des Wahlrechts eine Ände- 
rung der Verfassung notwendig war, was eine qualifizierte Mehrheit” im 
Landtag voraussetzte, war der parlamentarische Weg für die Fortschritt- 
liche Bürgerpartei aussichtslos. Sie lancierte daher 1975 eine Volksini- 
tiative, die mit 1532 Unterschriften das erforderliche Quorum von 
900 Unterschriften deutlich übertraf. Die Initiative der Bürgerpartei 
fand im Landtag erwartungsgemäss nur die Zustimmung der acht FBP- 
Abgeordneten, während die Vaterländische Union geschlossen dagegen 
stimmte, sodass es zur Volksabstimmung kam. Die Abstimmung am 
28./30. November 1975 endete bei 49,7 Prozent Ja-Stimmen mit einem 
Misserfolg für die Bürgerpartei, wenngleich hauchdünn.“ 
Bis zu jenem Zeitpunkt war der Fall noch nicht eingetreten, dass 
die Fortschrittliche Bürgerpartei trotz einer Mehrheit an Stimmen die 
Mehrheit an Mandaten verfehlte. Doch 1978 war es tatsächlich so weit: 
Die Vaterländische Union errang drei Mandate im Unterland und fünf 
Mandate im Oberland, obwohl sie landesweit nur nur 49,2 Prozent der 
Stimmen errang, während die Bürgerpartei mit 50,8 Prozent der Stim- 
men nur sieben Mandate zugeteilt bekam.“ Andere Parteien bezie- 
hungsweise Wählergruppen hatten nicht kandidiert. 
  
46 Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 250. 
47 Gemiss Art. 112 Abs. 2 der Verfassung (LGBl. 1921 Nr. 15) ist für eine Verfas- 
sungsänderung im Landtag Einstimmigkeit oder eine Stimmenmehrheit von drei 
Vierteln an zwei aufeinander folgenden Landtagssitzungen notwendig. 
48 Vogt, 125 Jahre Landtag, S. 250; Amt für Statistik, T_10.2_01. 
49 Amt für Statistik, T_10.1_05. 
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