Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Die kommunale Kirchenfinanzierung 
rechtlichen System der staatlichen Kirchenhoheit. Sodann ist auf lokaler 
Ebene die Stellung der Gemeinden zu erörtern, die ihnen der staatliche 
Gesetzgeber gegenüber der katholischen Kirche einräumt. 
Staatliche Kirchenhoheit 
Die staatliche Kirchenhoheit ist mit Blick auf die Konstitutionelle Ver- 
fassung von 1862 gekennzeichnet durch eine enge Verbundenheit des 
Staates mit der katholischen Kirche. An diesem gegenseitigen Verhältnis 
hält auch die geltende Verfassung von 1921 grundsätzlich fest, wenn 
auch Konflikte nicht ausbleiben.'” Die bisherige Gesetzgebung ist in ver- 
mögensrechtlicher Hinsicht in ihrer Substanz nach wie vor in Kraft.!? 
Man begegnet einem konfessionell geschlossenen Staat,'® der 
gegenüber früheren Zeiten, als die Beziehungen zur katholischen Kirche 
noch unter dem Einfluss josefinischer Ideen standen,?® den Ausgleich in 
Angelegenheiten suchte, die beide Seiten betrafen, auch wenn sich bei 
der katholischen Kirche gelegentlich ein Bestreben nach Selbstständig- 
keit bemerkbar machte.?! Es handelte sich im grossen Ganzen um eine 
problemlose Nähe,” wie sich dies auch in der Gesetzgebung nieder- 
  
17 Siehe die Beispiele im Abschnitt «Staatliche Kirchenhoheit», dritter und vierter Absatz. 
18 Siehe in BuA Nr. 14/2012 betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen 
Staat und Religionsgemeinschaften, S. 79, zu Art. 25 Religionsgemeinschaftengesetz 
(RelGG), nach dem ein Teil der noch geltenden Gesetze aufgehoben werden soll. 
Das inzwischen aufgehobene Gemeindegesetz von 1959, LGBl. 1960 Nr. 2, über- 
nahm die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Gemeindegesetzes von 1864, 
LGBl. 1864 Nr. 4, fast wortwörtlich. So Ospelt, Pfarrei — Gemeinde — Pfarrge- 
meinde, S. 126. Das geltende Gemeindegesetz von 1996, LGBI. 1996 Nr. 76, enthält 
keine vergleichbaren Bestimmungen. Es äussert sich nicht zu diesem Themenbereich. 
19 Siehe Wille, Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit, S. 173-174; Ospelt, Wirt- 
schaftsgeschichte, Anhang Nr. 17, S. 52. 
20 Dazu Malin, Geschichte, S. 62-70. Quaderer, Geschichte, S. 135, konstatiert, dass 
nach dem Herrschaftsantritt von Fürst Alois IT. (1836-1858) «eine wesentliche Bes- 
serung im Verhältnis Staat-Kirche eingetreten» sei. 
21 Geiger, Geschichte, S. 329-330; Konflikte zeichnen sich im Zusammenhang mit der 
Kongruaregelung und der Verfassungsreform von 1921 ab. Siehe dazu die folgenden 
zwei Absätze. 
22 Vogt, Rechenschaftsbericht, S. 65; Vogt, Band, S. 151, hält fest: «Die katholische Kir- 
che stützte und rechtfertigte die weltliche Obrigkeit. Umgekehrt schützten die 
streng katholischen Fürsten auch die Interessen der Kirche.» 
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