Die kommunale Kirchenfinanzierung
selbstständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die nicht nur
als kirchliche Rechtsperson zu qualifizieren ist. Sie besitzt auch weithin
Rechtspersönlichkeit nach weltlichem Recht.? Dies trifft auch auf das
liechtensteinische Recht zu.
Patronat
Unter dem Patronat versteht man die Summe von Rechten und Pflich-
ten, die einer natürlichen oder juristischen Person an einer Kirche oder
an einem kirchlichen Amt zusteht. Dieses Rechtsinstitut ist im 12. und
13. Jahrhundert aus der kanonistischen Rechtswissenschaft und dem
päpstlichen Dekretalenrecht hervorgegangen.'® Das staatliche Recht
stitzt sich weitgehend auf dieses alte Patronatsrecht.!’ Es beinhaltet
einerseits Rechte, wie etwa ın Form der Mitwirkung bei der Besetzung
einer Pfarreistelle, die der Kirche zugeordnet ist (Präsentationsrecht),
und andererseits Pflichten, die in Baulasten bestehen können, das heisst
in der Pflicht, die Baulast an Kirchen und Pfrundbauten zu tragen und
für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen aufzukommen. So trifft den
Patron eine Ergänzungspflicht im Umfang der unzureichenden Dota-
tion einer Pfriinde. Hat die Gemeinde das Patronat inne," hat sie fir den
Unterhalt der katholischen Ortsseelsorger aufzukommen.
9 Siehe Schmitz, Benefizialrecht, S. 457. Nach May, Benefizium, hat das Zweite Vati-
kanische Konzil die Weisung erteilt, das Benefizialwesen aufzugeben oder wenigs-
tens zu reformieren (Presbyterorum Ordinis 20). Der Codex Turis Canonici von
1983 (CIC/1983) habe dementsprechend das Benefizialrecht des fritheren Corpus
Turis Canonici von 1917 (cc. 1409-1488 CIC/1917) beseitigt und den Bischofskon-
ferenzen auferlegt, Normen zu erlassen, wonach dort, wo eigentliche Benefizien be-
stehen, die Einkünfte und womöglich auch das Stammvermögen der Benefizien auf
einen Fonds zu übertragen sind, der für den Unterhalt der Geistlichen, die im
Dienst der Diözese stehen, eingerichtet werden soll (cc. 1272, 1274 $ 1). Siehe auch
Cavelti, Staatskirchenrecht, S. 202-203.
10 Kalb, Patronat, Sp. 730.
11 So Pahud de Mortanges, Gegenwart, S. 153; siehe auch die Präambel des Gesetzes
vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkom-
menden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten, LGBI. 1868 Nr. 1.
12 Zur Geschichte der einzelnen Patronate siehe das Gutachten von Mutzner, Verhilt-
nis von Kirche und Staat, S. 5-10 (LI LA, RE 1926/449); siche auch Pahud de Mor-
tanges, Gegenwart, S. 151-162, der sich in erster Linie mit den Mitwirkungsrechten,
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