Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Die kommunale Kirchenfinanzierung 
selbstständigte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die nicht nur 
als kirchliche Rechtsperson zu qualifizieren ist. Sie besitzt auch weithin 
Rechtspersönlichkeit nach weltlichem Recht.? Dies trifft auch auf das 
liechtensteinische Recht zu. 
Patronat 
Unter dem Patronat versteht man die Summe von Rechten und Pflich- 
ten, die einer natürlichen oder juristischen Person an einer Kirche oder 
an einem kirchlichen Amt zusteht. Dieses Rechtsinstitut ist im 12. und 
13. Jahrhundert aus der kanonistischen Rechtswissenschaft und dem 
päpstlichen Dekretalenrecht hervorgegangen.'® Das staatliche Recht 
stitzt sich weitgehend auf dieses alte Patronatsrecht.!’ Es beinhaltet 
einerseits Rechte, wie etwa ın Form der Mitwirkung bei der Besetzung 
einer Pfarreistelle, die der Kirche zugeordnet ist (Präsentationsrecht), 
und andererseits Pflichten, die in Baulasten bestehen können, das heisst 
in der Pflicht, die Baulast an Kirchen und Pfrundbauten zu tragen und 
für den Unterhalt der Seelsorgegeistlichen aufzukommen. So trifft den 
Patron eine Ergänzungspflicht im Umfang der unzureichenden Dota- 
tion einer Pfriinde. Hat die Gemeinde das Patronat inne," hat sie fir den 
Unterhalt der katholischen Ortsseelsorger aufzukommen. 
9 Siehe Schmitz, Benefizialrecht, S. 457. Nach May, Benefizium, hat das Zweite Vati- 
kanische Konzil die Weisung erteilt, das Benefizialwesen aufzugeben oder wenigs- 
tens zu reformieren (Presbyterorum Ordinis 20). Der Codex Turis Canonici von 
1983 (CIC/1983) habe dementsprechend das Benefizialrecht des fritheren Corpus 
Turis Canonici von 1917 (cc. 1409-1488 CIC/1917) beseitigt und den Bischofskon- 
ferenzen auferlegt, Normen zu erlassen, wonach dort, wo eigentliche Benefizien be- 
stehen, die Einkünfte und womöglich auch das Stammvermögen der Benefizien auf 
einen Fonds zu übertragen sind, der für den Unterhalt der Geistlichen, die im 
Dienst der Diözese stehen, eingerichtet werden soll (cc. 1272, 1274 $ 1). Siehe auch 
Cavelti, Staatskirchenrecht, S. 202-203. 
10 Kalb, Patronat, Sp. 730. 
11 So Pahud de Mortanges, Gegenwart, S. 153; siehe auch die Präambel des Gesetzes 
vom 12. Februar 1868 über die Regelung der Baukonkurrenzpflicht bei vorkom- 
menden Kirchen- und Pfrundbaulichkeiten, LGBI. 1868 Nr. 1. 
12 Zur Geschichte der einzelnen Patronate siehe das Gutachten von Mutzner, Verhilt- 
nis von Kirche und Staat, S. 5-10 (LI LA, RE 1926/449); siche auch Pahud de Mor- 
tanges, Gegenwart, S. 151-162, der sich in erster Linie mit den Mitwirkungsrechten, 
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