Volltext: Geschichte erforschen - Geschichte vermitteln

Herbert Wille 
und religionspolitischen Verhältnisse auch um die Klärung vermögens- 
rechtlicher Probleme* beziehungsweise um die Frage einer zeitgemässen 
Finanzierung der katholischen Kirche und anderer (staatlich anerkann- 
ter)” Religionsgemeinschaften, sodass es sich lohnt, einen Blick auf die 
Gründe zu werfen, die zur gegenwärtigen Rechtslage geführt haben. 
Begriffsbestimmungen 
Benefizium beziehungsweise Pfründe 
Die Pfründe ist weitgehend gleichbedeutend mit Benefizium und 
bezeichnet seit dem 12. Jahrhundert eine zusammen mit einem Kirchen- 
amt, beispielsweise dem Pfarramt, übertragene Vermögensmasse, deren 
Ertrag oder deren Nutzung den Lebensunterhalt des Amtsträgers 
sichern soll.®* Dieser hat das Recht, aus der Vermögensmasse ein festes, 
ständiges Einkommen zu beziehen.’ 
Die Pfründe dient mit anderen Worten der Versorgung der katho- 
lischen Seelsorgegeistlichen einer Gemeinde. Sie kann in verschiedenen 
Vermögenswerten bestehen, unter anderem auch in dinglichen und obli- 
gatorischen Rechten.® Es handelt sich bei ihr um eine rechtlich ver- 
tober 2012 betreffend die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religi- 
onsgemeinschaften und Wille, Zur Reform des liechtensteinischen Staatskirchen- 
rechts. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2012 die Regierungs- 
vorlage zu einem Verfassungsgesetz in erster Lesung und diejenige zu einem Religi- 
onsgemeinschaftengesetz abschliessend in zweiter Lesung behandelt. Das parla- 
mentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 
4 In dieser Hinsicht aufschlussreich sind die Ausfithrungen von Ospelt, Pfarrei — Ge- 
meinde — Pfarrgemeinde, S. 130-145. 
5 Siehe Art. 2 Religionsgemeinschaftengesetz (RelGG, Regierungsvorlage), in: BuA 
Nr. 114/2012. 
6 Puza, Finanzierung, S. 339, definiert das Benefizium als ein von der zuständigen 
kirchlichen Autorität auf Dauer errichtetes Kirchenamt, das mit einer nutzungsfä- 
higen Vermögensmasse ausgestattet ist und den Amtsinhaber zum Fruchtgenuss be- 
rechtigt. Es ist nach seiner Ansicht «ein dotiertes Kirchenamt und gleichzeitig juris- 
tische Person». 
7 Siehe Nelles, Pfründe, Sp. 768; Schieffer, Benefizium; Becker, Pfründe. 
8 Die Pfründe kann beispielsweise aus einer Wohnung, aus Gütern und Grundstü- 
cken wie auch aus Stiftungen und Abgaben von Gläubigen oder Staatsleistungen be- 
stehen. So Nelles, Pfründe, Sp. 768. 
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