Volltext: Das Schaaner Armenhaus

Landwirtschaft angegliedert, die Verwaltung wurde von der Schwester Oberin und dem 
Verwalter (für die Landwirtschaft) übernommen. Das Bürgerheim Schaan war damals mit 
sieben Einzelzimmern, vier Doppelzimmern, einem Notzimmer und zwei Zimmern ohne 
nähere Beschreibung ausgestattet und verfügte somit über insgesamt vierzehn Zimmer. Hinzu 
kamen ein Bad und zwei Toiletten. Verpflegt wurde in Schaan mit vier Mahlzeiten und zur 
„Freizeitgestaltung‘“ standen ein Radio, ein Fernseher, diverse Gesellschaftsspiele und 
Zeitungen zur Verfügung. Ein freier Zutritt zum Heim war weiterhin nicht möglich, weil die 
Haustüre um 21 Uhr geschlossen wurde. Aufzuhalten hatten sich die Bewohner innen in den 
Zimmern und Aufenthaltsräumen — unklar bleibt, ab wann derartige Räumlichkeiten 
eingerichtet wurden. An Personal standen fünf Ordens- bzw. Krankenschwestern zur Betreuung 
zur Verfügung. Die Ergebnisse der Befragung von 1954 wurden großteils gemeinsam 
aufgeführt, sprich es ist nicht ersichtlich welche Angaben nun auf die Insass innen der 
Gemeinde Schaan gesondert zutreffen. Lediglich die Anzahl der Insass_innen und deren 
Geschlecht sowie die Mithilfe im Heim werden spezifiziert. Von den 1954 gezählten elf 
Insass_innen waren sechs männlich und fünf weiblich, allesamt erwachsen und eine davon half 
im Haushalt mit. Gut die Hälfte aller Insass_innen, nun auf das gesamte Land bezogen, war 
bereits über sechzig Jahre alt. 
Die Befragung von 1968 hingegen führt jede Gemeinde und ihr Bürgerheim separat auf. Laut 
dieser Befragung hielten sich ebenfalls insgesamt elf Personen im Bürgerheim auf, von denen 
sechs männlich und fünf weiblich waren. Sieben davon hatten das Alter von 65 Jahren bereits 
überschritten. Neun von ihnen waren ledig, die anderen beiden verwitwet. Von zwei 
Insass_innen abgesehen, waren alle Schaaner Bürger_innen und katholischen Glaubens. 
Von den genannten elf Insass_innen waren lediglich drei nicht versichert, fünf hatten einen 
Beruf erlernt. Als Gründe für den Eintritt werden einmal der Tod des Ehegatten, zweimal 
Gebrechlichkeit, fünfmal Invalidität und einmal charakterliche Eigenwilligkeit, ebenfalls 
jeweils einmal Geistesschwäche/Geisteskrankheit und andere Gründe genannt. Als weitere 
Kategorien, die als Grund des Eintritts angeführt werden, finden sich: Auflösung des 
Hausstandes, Auflösung der Landwirtschaft, eheliche Trennung oder Scheidung, Armut, 
Alkoholismus und Verwahrlosung.””” Die meisten traten auf eigenen Wunsch ins Bürgerheim 
ein, drei wurden durch ihren Vormund und zwei durch Verwandte eingewiesen. Drei 
  
7 Westmeyer, Die Situation der alten Menschen in Liechtenstein, 23. Bei der Erfassung von 1954 werden bei den 
insgesamt 67 Insass_innen achtmal eheliche Trennung oder Scheidung, zweiundzwanzigmal Gebrechlichkeit, 
neunmal Alkoholismus, zweimal Verwahrlosung, dreiundzwanzigmal Geistesschwäche/Geisteskrankheit und 
dreimal andere Gründe für den Eintritt ins Bürgerheim aufgeführt. S.15-16. 
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