Weiters möchte er sie mit Feldarbeit beschäftigen und ihr keine geistigen Getränke
verabreichen.!?
Zum einen wird hier abermals unterstrichen, dass wenn möglich für sich selbst gesorgt werden
soll und im Sinne des Armengesetzes jeweils die Nächsten für die bedürftige Person zu sorgen
und aufzukommen haben. Das Armenhaus wurde demnach nur als letzte Ressource
herangezogen.
5.9.5 Delinquente
Aufgrund der Ermangelung einer eigenen Anstalt in Vaduz, kam es immer wieder zur
Unterbringung von kranken und schwachen Arrestanten aus Vaduz, welche zur Verpflegung“
nach Schaan gebracht wurden.’'* So auch im Fall der Maria Nigg, welche mit ihren Briiddern
wegen eines Aufstandes zu Kerker verurteilt worden war. Die Isolationshaft machte sie krank,
weshalb ihre Schwester ein Gnadengesuch einreichte. Daraufhin untersuchte der
Landesphysikus besagte Maria Nigg und sprach, obwohl er keine ausgesprochene Krankheit
feststellen konnte, sich für eine Verlegung der Delinquentin in eine Krankenanstalt aus. „Nach
genau zwei Monaten Einzelhaft wurde Maria Nigg am 16. Mai 1882 als Arbeitskraft ins
Krankenhaus Schaan überstellt.“ * Per 14. August wurde sie auf freien Fuß gesetzt. Dies
entspricht auch dem Austrittsdatum *!° im Kostgeldbuch, wobei sie dort nur als kränklich
vermerkt ist, sprich nicht als Delinquentin und auch nicht als Arbeitskraft. !” Das Armenhaus
nahm demnach, wenn wohl in erster Linie zur Pflege, auch Personen auf, die sich straffällig
gemacht hatten. Somit kann gesagt werden, dass die Strafe, zu einem gewissen Grad, im
Armenhaus abgesessen wurde. Erst gar nicht aus dem Arrest kam ein bereits im Armenhaus
untergebrachter Insasse, der einer Anweisung des Landesgerichts zufolge in abgeschlossener
Verwahrung gehalten werden sollte. Sollte die Armenanstalt die Verwahrung dieses Insassen
nicht gewährleisten können, so war der Regierung Bericht zu erstatten. In diesem Fall wäre
S211 LA RE 1876/937: R. M.: Entlassung aus dem Armenhaus. Dekret 973, 5. Juni 1876.
53 Bei dem Vermerk „zur Verpflegung“, welcher in den Kostgeldbiichern iiber dreissig Mal Verwendung findet,
handelt es sich wohl um arme und auch kränkliche Personen, die zur Stärkung ins Armenhaus gebracht wurden.
Zumindest sind teilweise die Vermerke „krank“ und „zur Verpflegung“ bei denselben Personen zu finden.
514 Als Arrestanten vermerkte Insasse_innen: GAS B239/84. 1882 für 84 Tage. GAS B239/86. 1883 fiir 98 Tage.
(beides Schellenberger). GAS B239/88. Für 14 Tage .GAS B239/88. Für 32 Tage. Letztere beiden Insassen wurden
als Arrestanten vermerkt, ohne den Zusatz krank. GAS B238/16. 1885 für 9 Tage. GAS B238/36. M. N. kam arm
und krank aus dem Arrest von Vaduz zur Verpflegung für 42 Tage, 1886. GAS B238/76. P. V. kam für fünf Tage
krank zur Verpflegung, 1889. GAS B238/86. Ein weiterer Insasse wurde krank zur Verpflegung aus dem Arrest
gebracht, für 22 Tage 1889. In all diesen Fällen wurde das Kostgeld durch die Landeskassa bestritten.
315 Eberle, Gottesfiirchtige Rebellen aus Liechtenstein, 86.
316 GAS B239/77.
517 Dies zeigt, dass die Einträge mit Vorsicht zu beurteilen sind.
79