Volltext: Das Schaaner Armenhaus

der Lehrerschaft, ein diesbezügliches fürstliches Verbot, welches solche Dispense für die 
Schulpflichtigen unter 12 Jahren nicht mehr genehmigen sollte, doch wurde dies von den 
Gemeinden nicht immer beachtet. '°* Bei zu großer Not in einer Familie, wurde der Dispens 
erteilt. So nahm man in Kauf, dass schulpflichtige Kinder den Unterricht versäumten und 
entledigte sich eines weiteren Kostenfaktors. 
4.4 Verordnungen und Gesetze 
4.4.1 Verordnung 1845 & Landesarmenfond 
Die Regelungen und Institutionen, um der Armut strukturierter beizukommen, wurden erst nach 
und nach geschaffen. Hierfür erließ der Landesfürst eine Verordnung zum Armenwesen, die 
einzelne vorhergegangene Verfügungen zusammenfasste. Bei der „Überwachung des Wohles“ 
seiner Untertanen hatte der Landesfürst bemerkt, dass für das Armenwesen „wie für sonstige 
Wohlthätigkeitsanstalten bisher nur Weniges, den Bedürfnissen des Landes keineswegs 
Entsprechendes geschehen“ :6 sei. Zudem wird das mangelnde Einkommen des Armenfonds 
bemängelt sowie festgehalten, dass „eine Versorgungsanstalt für alte, presshafte, 
erwerbsunfähige Arme um so mehr ein dringendes Bedürfnis des Landes“ 157 sei. Bei der 
Versorgung der Ortsarmen, welche der Gemeinden obliegt, macht sich jedoch schnell „der 
Mangel an Armenhäusern in den Gemeinden“ 168 bemerkbar, wodurch „wahrhaft Arme und 
Erwerbsunfähige, wenn sie keine Verwandte haben oder nicht einzelne Wohltäter finden, der 
Noth und Hülflosigkeit besonders in Krankheitsfällen blossgestellt sind.“ 169 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurden in der Verordnung über das Armenwesen 
vom 20. Oktober 1845 die einzelnen Weisungen zusammengefasst. Somit bestand diese aus 
drei Teilen: der Aufstellung der Armenkommission, der Zuweisung von Geldern für eine 
Armenanstalt und der Verwaltung bzw. Verrechnung der Fondsgelder. 
Die Armenkommission war für die „geregelte Aufsicht“ zuständig und stand unter dem 
„Vorsitz des jeweiligen Landvogts“. Des Weiteren gehörten zur Kommission der Landesvikar, 
  
165 Fischer, „D'Schwooba-Buaba“, 48. 
166 LI LA SgRV 1845. Verordnung über das Armenwesen. 
167 LILA SgRV 1845. Verordnung über das Armenwesen. 
168 LI LA SgRV 1845. Verordnung über das Armenwesen. 
169 LI LA SgRV 1845. Verordnung über das Armenwesen. 
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