Ehe mitbrachte. Als L. K. aber in der folgenden Sitzung genügend Kapital aufweisen konnte,
wurde ihm die Ehebewilligung erteilt. !°* In gewissen Fällen wurde die Heiratsbewilligung
durch die Regierung erteilt, worauf die Gemeinde ihr ablehnendes Verhalten revidieren
musste. '°® Verweigert wurde der Ehekonsens z.B. dem J. F. Er wollte „eine Ruggellerin, die
armengenössig und krank ist, ehelichen. Er selbst hat[te] keine Mittel, sich ein Heim
einzurichten. Der Ehekonsens muss[te] verweigert werden.“ !** Der verweigerte Ehekonsens
stellt hier einen Versuch dar, die Heirat weiterer Armengenössiger'”* zu vermeiden, während
in anderen Fällen trotz Armut eine Bewilligung erteilt wurde, um die gesellschaftliche Ordnung
zu wahren. J. J. etwa war bereits Vater und wünschte nun die Frau seines Kindes zu ehelichen.
Die Gemeinde war „der Meinung, dass ihm der Ehekonsens nicht verweigert werden kann,
obwohl keinerlei Vermögen da ist und auch für die Zukunft nicht die besten Aussichten
bestehen.“ !®
4.3.2 Hausbauverbot
Nicht nur bei der Ehe griffen die Obrigkeiten ein. Um „einer befürchteten Massenarmut
entgegen[zu]wirken und die Zahl der am sogenannten Gemeindenutzen und an der Austeilung
des Gemeindebodens berechtigten Personen [zu] beschränken“ wurde mit dem Erlass vom
27.10.1806 durch Fürst Johann I. der Bau neuer Häuser verboten. Dies war von nun an nur noch
mit obrigkeitlicher Erlaubnis möglich. Als Konsequenz kam es zu Konflikten in Familien, bei
Hausbesitzern und bei den „durch das Hausbauverbot hinsichtlich des Gemeindenutzens
Benachteiligten.“ !”” Dennoch stieg ab 1840 die Bautätigkeit, wobei eine rechtliche Aufhebung
des Verbots nicht bekannt ist.
4.3.3 Umlässa & Vergantung
Josef Seli hält in seiner Chronik fest, dass „die Verhältnisse für die Ortsarmen nicht sonderlich
günstig [waren]. Damals wurden die Armen vom Richter angewiesen, Tag für Tag, nach den
152 GAS Gemeinderatsprotokoll 11. Februar 1866.
133 GAS Gemeinderatsprotokoll 9. August 1893 [K. H.] und 28. Mai 1890 [V. W.].
154 GAS Gemeinderatsprotokoll 10. November 1939. Hierauf legte J. F. bei der Regierung Beschwerde ein,
weshalb die Gemeinde eine schriftliche Begründung an die Regierung zu richten hatte. GAS
Gemeinderatsprotokoll 8. Dezember 1939.
155 Als Armengenössige werden im schweizerischen Raum Personen bezeichnet, die der Armenpflege bediirftig
sind und Unterstützungen erhalten.
156 GAS Gemeinderatsprotokoll 6. Mai 1939.
157 Burgmeier, Hausbauverbot. In: HLFL. Bd. 1, 340.
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