§.31. Der Pferde — und Rindviehzucht soll die Armenverwaltung ganz besondere
Aufmerksamkeit schenken und von ihr hierin das höchste Maß von Sorgfalt und Eifer auch in
dem kleinsten gefordert, denn gerade in diesem Punkte kann die kleinste Unachtsamkeit und
Sorglosigkeit großen Schaden verursachen.
Rindvieh und Pferde sollen reinlich gehalten, gut und regelmäßig gefüttert, sorgfältig zum
Dienste verwendet und besonders darauf Bedacht genommen werden, daß sowohl der Ertrag
der Rindvieh- als Pferdezucht auf den möglichsten Grad der Vollkommenheit gebracht wird.
Zu diesem Behufe genießt die Armenanstalt bezüglich ihrem Rindvieh und Pferdestand das
eine Jahr bei der Guschger — und das andere Jahr bei der Gritscher Alpgenossenschaft gleich
den Alpgenossen das Alpungsrecht.
§. 32. Der Austritt aus der Armenanstalt soll der Ordnung und dem Anstande gemäß stattfinden.
Der Arme melde sich bei der Frau Mutter, diese gebe dem Armenpfleger Bericht ob der um
Entlassung nachsuchende Pfründner hiezu geeignet, oder ob und welche Bedenken dagegen
obwalten. Die Armenverwaltung wird dann nach ihrem Ermessen einen Entlassungsschein
ausstellen, gegen welchen der Austritt erfolgen kann.
$. 33. Die Ausübung der Strafgewalt steht zunächst der Frau Mutter und dem Pfleger, in zweiter
Linie aber dem Ortsvorsteher zu.
Die Strafen haben zu bestehen:
g. In Verweisen unter vier Augen oder
h. vor mehreren Personen
i. Im Abbruch einer Mahlzeit (entziehen der Mahlzeit)
j. Im Fasten eines ganzen Tages bei Wasser und Brod.
k. In der Absperrung in den Hausarrest von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends mit
Abbruch der Mahlzeiten.
1. In der Absperrung von 6Uhr des einen Tages bis 6 Uhr des anderen Tages mit Fasten
bei Wasser und Brod den ganzen Tag.
Bei hartnäckiger Widersetzlichkeit oder Auflehnung kann auch der behördliche Schutz in
Anspruch genommen werden, nach Umständen ist durch den Gemeinderath die Entlassung zu
beschliessen.
TAGESORDNUNG:
Um 5 % Uhr Aufstehen, im Winter etwas später nach Anordnung der Frau Mutter.
Um 5 % Uhr Morgengebet. Um 6 Uhr Frühstück. Nach demselben machen jene, welche im
Stande sind ihre Betten und räumen ihre Zimmer. Die arbeitssuchigen Mannspersonen gehen
an ihre Arbeit.
7 V% Uhr Handarbeit für die Arbeitsfähigen.
10 % Uhr Tischgebet nebst einem Vaterunser und Ave Maria für die Stifter und Wohlthäter
dieser Armenanstalt. Dann Mittagessen.
Nach diesem begebe sich jedes wieder zu der ihm zugewiesenen Arbeit.
Um 3 Uhr Marendessen nacher wieder Arbeit.
Um 5 Uhr Abendgebet und um 5 % Nachtessen. Im Sommer etwas später.
An Sonn — und Feiertagen Nachmittags Psalter und Litanei oder anstatt der letzteren einige
Gebete.
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