Personen, die einen Sachwalter haben, werden in den meisten Bereichen besonders
geschützt, weshalb sie auch bei der Testamentserlassung besonders geschützt werden sollen.
In Folge dessen ist es jedenfalls zweckmäßig, die letztwilligen Verfügungen nur schriftlich oder
mündlich vor einem Gericht oder Notar zuzulassen. Man sollte die strengen Formvorschriften
nicht als Nachteil, sondern vielmehr als Vorteil — als einen besonderen Schutz für diese
Personen - betrachten.
Das Ordensgelübde
Das Ordensgelübde besteht in Osterreich nicht mehr, in Liechtenstein schon noch. Weil die
Ordenspersonen durch das Reskript der Religiosenkongregation gleichgestellt wurden, stellte
dies ein Rechtsbereich dar, der in der Praxis nicht mehr angewandt wurde. Eine Beseitigung
dieser Norm dient folglich der Bereinigung von totem Recht. Aus dem BuA des
liechtensteinischen Gesetzgebers kann nicht wirklich nachvollzogen werden, warum diese
Bestimmung noch nicht entfernt wurde.
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