Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Der Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Ordenspersonen an ihre drei einfachen Gelübde — 
Armut, Gehorsam und Keuschheit — gebunden sind und sie somit nicht vermógensfáhig sind. 
Der Gesetzgeber schützt hier die feierlichen Gelübde, indem er die Erbfáhigkeit verneint.?9? 
Rechtslage in Österreich 
Das fremdhändige Testament 
Die Vorschrift über das fremdhändige Testament wurde durch das ErbRÄG beschränkt, es 
gelten nun strengere Voraussetzungen. 
Das fremdhändige Testament muss eigenhändig unterschrieben werden, und seit der Novelle 
bedarf es ein vom Testator geschriebener Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen 
enthält. 
Der Gesetzgeber verlangt die gleichzeitige Anwesenheit von drei Zeugen, welche auf der 
Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben 
müssen. °°" 
Sinn der strengeren Formerfordernisse ist die Erhöhung der Fälschungssicherheit. Dem 
Verstorbenen soll bewusst gemacht werden, dass es sich hierbei um ein Testament handelt, 
zudem dient dies der Stärkung der Beweiskraft und der Rechtssicherheit. *°? 
Die Sachwalterschaft 
Vor dem ErbRÄG konnten Personen, die unter Sachwalterschaft standen, wenn das Gericht 
dies anordnete, nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Nach der UN-Behinderten- 
rechtskonvention handelte es sich hierbei um eine sachlich nicht gerechtfertigte 
Schlechterstellung.*° 
Folglich wurde diese Einschränkung mit dem ErbRÄG aufgehoben, und Personen, für die ein 
Sachwalter bestellt ist, können nun in jeder Form testieren. 
Das Ordensgelübde 
Die Bestimmung über die Erbunfähigkeit von Ordenspersonen besteht in Österreich nicht 
mehr. Ordenspersonen sind somit also unbeschränkt testierfähig. 
  
39? 5OGH 10 ObS 137/93 TE 1993/09/07. 
301 § 579 ABGB; Eccher, 64. 
302 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 10. 
303 Er|RV 688 BIgNR 25. GP 8. 
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