Rechtslage in Liechtenstein
Aufgrund des fehlenden Notariatswesens gibt es in Liechtenstein nicht die Möglichkeit, ein
Testament von einem Notar beglaubigen zu lassen. Diese Aufgabe wird vom Gericht
wahrgenommen.
Das fremdhändige Testament
Hierbei handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, bei welcher der Text nicht eigenhändig
geschrieben wird, sondern durch eine andere Person bzw. maschinell hergestellt wird.
Voraussetzung für die fremdhändige Verfügung ist jedoch die eigenhändige Unterfertigung.
Zudem müssen drei Zeugen herangezogen werden, wobei nur zwei gegenwärtig anwesend
sein müssen. Die Zeugen müssen auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Eigenschaft als
Zeugen hinweisenden Zusatz unterschreiben.?®
Die Sachwalterschaft
Personen, für die ein Sachwalter bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht testieren, wenn
dies gerichtlich angeordnet wurde. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung der
Testierfähigkeit.
Die Errichtung eines Nottestaments ist im Falle der Gefahr aber auch für diese Personen
möglich.
Das Gericht muss sich selbst überzeugen, ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit
Überlegung geschehen ist.??7
Das Ordensgelübde
Ordenspersonen können grundsätzlich nicht testieren, es sei denn, der Orden räumt eine
besondere Begünstigung ein oder die Ordensperson hat die Auflösung der Gelübde
erhalten.???
Diese Bestimmung wurde 1835 eingeführt und besteht in Liechtenstein noch immer. Sie regelt
die Erb- und Testierunfáhigkeit von Geistlichen, nämlich von jenen Personen, die ein
feierliches Gelübde abgelegt haben.?*? Auf Personen, die dem Orden nicht mehr unterliegen,
ist diese Vorschrift nicht mehr anzuwenden.
?96 8 579 flABGB.
297 BuA 12/2012 17.
798 8 573 flABGB.
?9? Eccher, 19.
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