Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

lit d Abs 2 flABGB. Móglich ist zudem auch eine Aufhebung durch einen Erbverzichtsvertrag, 
welcher eine Beurkundung durch gerichtliches Protokoll notwendig macht. ?9? 
Erlóschen 
Der Erbvertrag kann entweder einvernehmlich durch einen neuen Erbvertrag, einen 
Erbverzichtsvertrag oder einen Aufhebungsvertrag aufgehoben werden.?*' Daneben ist ein 
einseitiger Widerruf zulässig, aber nur wenn ein Enterbungsgrund gemáfà 8S 768 ff flABGB 
vorliegt oder wegen groben Undanks gemáfà 8 948 flABGB.?9?? 
Möglich ist der Widerruf des Erbvertrages zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder 
Personen in einer Lebensgemeinschaft, wenn diese Lebensgemeinschaft beendet wird. Im 
Falle einer Scheidung, Ungültigerklárung oder Trennung erlischt der Erbvertrag ex lege.?® 
Verzicht 
In einem Erbvertrag gibt es die Möglichkeit, auf das Erbrecht zu verzichten. Problematisch ist 
hierbei, dass es für die Begründung eines Erbvertrages nur die Testamentsformen braucht, 
bei einem Erbverzicht jedoch die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll gem § 551 
flABGB notwendig ist. Der Verzicht ist somit in einem Erbvertrag nicht gültig zustande 
gekommen, weil er sich der Formvorschriften entbehrt. 
  
280 Motal, 9. 
281 BuA 12/2012 53. 
282 BuA 12/2012 54. 
283 BuA 12/2012 54. 
56
	        

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