4.7. Der Erbvertrag
Im Zuge der Erbrechtsreform in Liechtenstein 2012 wurde der Erbvertrag von Grund auf
modifiziert, die Rechtslage weicht nun wesentlich von der österreichischen ab.
Beim Erbvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft auf den Todesfall.
Die Vertragspartner setzen sich hier wechselseitig als Erben oder als Vermächtnisnehmer ein.
Der Erbvertrag ist sowohl Vertrag als auch Rechtsgescháft auf den Todesfall.?/*
Rechtslage in Liechtenstein
Die Bestimmungen über den Erbvertrag waren bisher in den SS 1249-1254 flABGB als
Ehepakt geregelt. Weil dies aber nach Ansicht des Gesetzgebers dogmatisch verfehlt ist,
insbesondere durch die aktuellen Ánderungen, wurden die Regelungen in den erbrechtlichen
Abschnitt?/? unter $8 602—602 lit e fIABGB verschoben.??
Grund für die Einordnung in das Ehepakt-Hauptstück war, dass bisher ein Erbvertrag immer
nur zwischen Ehegatten und Brautleuten abgeschlossen werden konnte, wobei ein Viertel zur
freien Disposition des Erblassers übrig bleiben musste. Nunmehr kann ein Erbvertrag
zwischen beliebigen Personen über das gesamte Vermógen abgeschlossen werden.?/*
Mehrseitige Erbvertráge
Nicht ausdrücklich geregelt wurde in dieser Novelle, ob nun ein mehrseitiger Erbvertrag
zulässig ist. Durch die Reform ist eine Einsetzung von Dritten als zulässig erklärt worden,
deshalb kann man davon ausgehen, dass auch die Einsetzung dieses Dritten für zulässig
erachtet werden muss.?”?
Formvorschriften
Vor der Reform 2012 mussten sowohl die Formvorschriften für Ehepakte als auch diejenigen
für schriftliche Testamente eingehalten werden. Die Novelle beseitigte diese Regelung und
nun müssen nur noch die Bestimmungen für Testamente eingehalten werden. Der Widerruf
eines Erbvertrages bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift gem $ 602
275 Graf, 65.
276 | GBI 2012/265.
277 BuA 12/2012, 5 19.
278 BuA 12/2012 19, 20; Motal, 8.
279 Motal, 8.
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