Konsequenz dieser Norm ist, dass der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner den doppelten
Pflichtteil, also den gesetzlichen Erbteil erlangen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen
gegeben sind.?%2
Ein maßgeblicher Beitrag liegt dann vor, „wenn Gewicht und Umfang des Beitrags mit dem
des Erblassers als gleichwertig anzusehen ist“. Dieser Beitrag muss zumindest ein
gleichwertiger Beitrag sein und muss einen Großteil der Erbschaft betreffen, also zumindest
mehr als die Hälfte der Erbschaft ausmachen.?®
Ein gleichwertiger Beitrag liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte bzw. eingetragener Partner
für das Arbeitseinkommen und der andere für die Familienarbeit zuständig ist. Zudem kann
als Indiz für die Gleichwertigkeit auch auf das Einkommen abgestellt werden. Als Definition
von Beiträgen wird 8 78 EheG herangezogen. Dies umfasst Leistungen zum Unterhalt der
Familie, die Mitwirkung im Erwerb des jeweils anderen Ehepartners bzw. eingetragenen
Partners, die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung gemeinsamer
Kinder, aber auch jeder sonstige eheliche Beistand.?°*
Für die Bemessung eines gleichwertigen Beitrages wird der gesamte Nachlass, bei $ 78 EheG
jedoch nur das gemeinsam erwirtschaftete Vermógen als Bemessungsgrundlage heran-
gezogen.?
Rechtslage in Österreich
Durch das ErbRÄG 2015 wurde das Ehegattenerbrecht bzw. Erbrecht der eingetragenen
Partner in Österreich wesentlich verbessert, insbesondere durch das Entfallen des
gesetzlichen Erbanspruches von Großeltern und Geschwistern neben den Ehegatten bzw.
eingetragenen Partnern.
Die Erbquote
Die Erbquote des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners beträgt bei Zusammentreffen mit
der ersten Parentel, also den Nachkommen des Erblassers, ein Drittel.
Neben der zweiten Parentel, also den Elternteilen des Verstorbenen, erhält der überlebende
Ehegatte bzw. eingetragene Partner zwei Drittel.
262 Motal, 2.
263 Eccher in Schumacher, Zimmermann, 161.
264 BuA 68/2012 23.
265 Motal, 5.
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