Rechtslage in Liechtenstein
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle die Option einer Stundung des Pflichtteils bzw. einer
Zahlung in Raten etabliert. Diese Bestimmung wurde vom deutschen S 2331 BGB sprachlich
modifiziert übernommen.
Nach 8 783 lit a Abs 1: „Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in
Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen
der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe
des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und
seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind
angemessen zu berücksichtigen.“
Eine Anordnung ist nur auf Antrag des Erben an das Gericht vorgesehen. Es gibt keine
Maximaldauer für die Stundung oder Ratenzahlung, weil dies nach Ansicht des
liechtensteinischen Gesetzgebers den Einzelfällen nicht gerecht werden würde. Über die
Dauer entscheidet somit ein Gericht im Sinne der Interessenabwägung.?*°
Im Falle der Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung ist der Anspruch zu verzinsen und
zudem Sicherheit zu leisten. Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Sicherstellung
obliegt dem Gericht, das nach Billigkeit entscheidet.?
Rechtslage in Österreich
In Österreich gilt grundsätzlich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch mit dem Tod des
Erblassers erwirbt. Der Pflichtteilsanspruch muss aber erst ein Jahr nach dem Tod des
Verstorbenen befriedigt werden.???
Grund dafür ist die anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs, weil über die Ver-
lassenschaft noch keinen Überblick besteht und erstmals nur Schätzungen vorhanden sind.???
Eine Stundung ist für höchstens fünf Jahre nach dem Tod möglich, nur unter besonderen Um-
stánden kann eine Stundung auf zehn Jahre bewilligt werden.?*?
Es kann zwischen einer vom Verstorbenen angeordneten und einer vom Gericht auf Antrag
des Erben gewáhrten Pflichtteilsstundung differenziert werden.?^
235 BuA 68/2012 33.
236 BUA 12/2012 78.
237 8 765 ABGB.
238 ErlRV 688 BIgNR 25. GP 26.
?3? 88 766 f ABGB.
?? ErlRV 688 BIgNR 25. GP 27.
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