Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Rechtslage in Liechtenstein 
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle die Option einer Stundung des Pflichtteils bzw. einer 
Zahlung in Raten etabliert. Diese Bestimmung wurde vom deutschen S 2331 BGB sprachlich 
modifiziert übernommen. 
Nach 8 783 lit a Abs 1: „Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils oder die Zahlung des Pflichtteils in 
Raten verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteilsanspruchs für den Erben wegen 
der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe 
des Familienheims oder zur Veräusserung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und 
seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind 
angemessen zu berücksichtigen.“ 
Eine Anordnung ist nur auf Antrag des Erben an das Gericht vorgesehen. Es gibt keine 
Maximaldauer für die Stundung oder Ratenzahlung, weil dies nach Ansicht des 
liechtensteinischen Gesetzgebers den Einzelfällen nicht gerecht werden würde. Über die 
Dauer entscheidet somit ein Gericht im Sinne der Interessenabwägung.?*° 
Im Falle der Gewährung von Stundung oder Ratenzahlung ist der Anspruch zu verzinsen und 
zudem Sicherheit zu leisten. Die Entscheidung über die Art und den Umfang der Sicherstellung 
obliegt dem Gericht, das nach Billigkeit entscheidet.? 
Rechtslage in Österreich 
In Österreich gilt grundsätzlich, dass der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch mit dem Tod des 
Erblassers erwirbt. Der Pflichtteilsanspruch muss aber erst ein Jahr nach dem Tod des 
Verstorbenen befriedigt werden.??? 
Grund dafür ist die anfängliche Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs, weil über die Ver- 
lassenschaft noch keinen Überblick besteht und erstmals nur Schätzungen vorhanden sind.??? 
Eine Stundung ist für höchstens fünf Jahre nach dem Tod möglich, nur unter besonderen Um- 
stánden kann eine Stundung auf zehn Jahre bewilligt werden.?*? 
Es kann zwischen einer vom Verstorbenen angeordneten und einer vom Gericht auf Antrag 
des Erben gewáhrten Pflichtteilsstundung differenziert werden.?^ 
  
235 BuA 68/2012 33. 
236 BUA 12/2012 78. 
237 8 765 ABGB. 
238 ErlRV 688 BIgNR 25. GP 26. 
?3? 88 766 f ABGB. 
?? ErlRV 688 BIgNR 25. GP 27. 
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