„Wie die Vertragspraxis zeigt, besteht nachweislich ein Bedürfnis, den Erbvertrag auch anderen
Personen zugánglich zu machen. ^39
Schließlich war ein weiteres Ziel der Reform die Neuerungen im Pflichtteilsrecht, welche die
Ratenzahlung und Stundung betreffen.
,Die Ausrichtung der Pflichtteile stellt für die Erben oft ein unüberwindliches Hindernis dar. Der
Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und entsteht mit dem Tod des Erblassers. Wenn der Erbe
nicht über genügend Geld verfügt, um die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen, muss er zum Nachlass
gehórende Werte oder Wirtschaftseinheiten veráussem oder gar zerschlagen. Oft kommt es dabei zur
Versteigerung oder zu einem Notverkauf, was wiederum für den Erben eine unangemessene Hárte
bedeuten kann. 209
Die Revision wollte das auf$ergerichtliche mündliche Zeugentestament nur noch als eine
Notform zulassen und zudem die bisherigen Nottestamente beseitigen.
„Wegen der Gefahr des Missbrauchs aussergerichtlicher mündlicher Testamente und der daraus
resultierenden Benachteiligung der gesetzlichen Erben ist das mündliche Testament künftig im Regelfall
nur mehr unter Mitwirkung des Gerichts zulássig. Als Notform bleibt das aussergerichtliche mündliche
Testament jedoch erhalten. “20
Wie auch in der österreichischen Reform wurde die Sprache modernisiert und veraltete
Formulierungen entfernt.???
Abschließend wurden noch einige Bestimmungen aufgehoben, wie etwa diejenige über die
Erbfáhigkeit von Personen, die sich des Ehebruches oder der Blutschande schuldig gemacht
haben.?95 Zudem wurden auch Regelungen über das Heiratsgut entfernt.??^ Annulliert wurden
schließlich auch noch Bestimmungen über die Equipage und das Vermächtnis der
Barschaft.?95 Es wurde klargestellt, dass die Verbindlichkeit zur Zahlung einer Geldschuld nicht
auf die Erben übergeht, indem die gesetzliche Bestimmung entfernt wurde.??6
139 BuA 12/2012, 19.
200 BuA 12/2012, 77.
201 BuA 12/2012, 16.
202 Greszat.
203 § 543 fIABGB.
204 86 669 ff flABGB.
205 88 679 ff flABGB.
206 8 548 Abs 2 fIABGB.
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