Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Ehegatte neben den Kindern ein Viertel, neben anderen Erben die Hälfte und die gesamte 
Verlassenschaft, wenn keine Verwandte der ersten zwei Parentelen und keine Großeltern 
vornanden waren.‘%9 Durch die Teilnovelle wurde ein gesetzliches Vorausvermächtnis 
eingeführt, welches die zum ehelichen Haushalt gehôrenden Sachen einschloss.‘“ 
Durch die Novelle des EheRÄG von 1978 wurde das gesetzliche Erbrecht statt einem Viertel 
neben den ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen auf ein Drittel und statt 
der Hälfte des Nachlasses neben Vorfahren und Seitenverwandten auf zwei Drittel erhöht. 
Zudem wurde eingeführt, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis immer gebührt.'^ 
Schliefslich wurden die Ehegatten noch als pflichtteilsberechtigte Personen anerkannt und der 
Unterhaltsanspruch wurde neu gefasst.'^? 
Das ErbRÁG 19899? führte weitere Bestimmungen über das gesetzliche Vorausvermáchtnis 
ein, zudem wurde auch das Recht des Ehegatten auf einen dauernden Verbleib in der 
Ehewohnung neu geregelt. 
Das FamErbRAG'®2 von 2004 beschránkte das Verwandtenerbrecht, indem der Ehegatte zu 
seinen zwei Dritteln noch den Teil der Verwandten erhielt, welcher den Nachkommen von 
verstorbenen Geschwistern des Erblassers zugefallen wäre. ‘> 
2010 wurde das EPG'*% eingeführt, womit die eingetragene Partnerschaft der Ehe 
gleichgestellt wurde. Die eingetragenen Partner haben somit ein gesetzliches Erb- und 
Pflichtteilsrecht.'5* 
  
146 Weiß in Klang, 769; Zeiller?, 759. 
197 Flofmann, 343-344. 
148 BGBI 1987/2380. 
1? Beser/Pesendorfer, 4; BGBI 1978/280. 
150 BGB| 1989/656. 
13! Flofmann, 344; BGBI 1989/656. 
152 BGBI 2004/58. 
153 Welser in Rummel/Lukas 8 757 Rz 2. 
154 BGBI 2009/135. 
155 Welser in Rummel/Lukas 8 537 a Rz 1. 
25
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.