Ehegatte neben den Kindern ein Viertel, neben anderen Erben die Hälfte und die gesamte
Verlassenschaft, wenn keine Verwandte der ersten zwei Parentelen und keine Großeltern
vornanden waren.‘%9 Durch die Teilnovelle wurde ein gesetzliches Vorausvermächtnis
eingeführt, welches die zum ehelichen Haushalt gehôrenden Sachen einschloss.‘“
Durch die Novelle des EheRÄG von 1978 wurde das gesetzliche Erbrecht statt einem Viertel
neben den ehelichen Kindern des Erblassers und deren Nachkommen auf ein Drittel und statt
der Hälfte des Nachlasses neben Vorfahren und Seitenverwandten auf zwei Drittel erhöht.
Zudem wurde eingeführt, dass das gesetzliche Vorausvermächtnis immer gebührt.'^
Schliefslich wurden die Ehegatten noch als pflichtteilsberechtigte Personen anerkannt und der
Unterhaltsanspruch wurde neu gefasst.'^?
Das ErbRÁG 19899? führte weitere Bestimmungen über das gesetzliche Vorausvermáchtnis
ein, zudem wurde auch das Recht des Ehegatten auf einen dauernden Verbleib in der
Ehewohnung neu geregelt.
Das FamErbRAG'®2 von 2004 beschránkte das Verwandtenerbrecht, indem der Ehegatte zu
seinen zwei Dritteln noch den Teil der Verwandten erhielt, welcher den Nachkommen von
verstorbenen Geschwistern des Erblassers zugefallen wäre. ‘>
2010 wurde das EPG'*% eingeführt, womit die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt wurde. Die eingetragenen Partner haben somit ein gesetzliches Erb- und
Pflichtteilsrecht.'5*
146 Weiß in Klang, 769; Zeiller?, 759.
197 Flofmann, 343-344.
148 BGBI 1987/2380.
1? Beser/Pesendorfer, 4; BGBI 1978/280.
150 BGB| 1989/656.
13! Flofmann, 344; BGBI 1989/656.
152 BGBI 2004/58.
153 Welser in Rummel/Lukas 8 757 Rz 2.
154 BGBI 2009/135.
155 Welser in Rummel/Lukas 8 537 a Rz 1.
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