Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die erste Teilnovelle 1914 ermöglichte einen ersten Schritt in Richtung Gleichberechtigung 
von unehelichen Kindern, indem dem Kind dasselbe Erbrecht gegenüber den Verwandten der 
Mutter wie einem ehelichen Kind eingeräumt wurde. 
Erst 1970 wurde bei Vorliegen von besonderen Voraussetzungen ein gesetzliches Erbrecht 
von unehelichen Kindern gegenüber ihrem Vater eingeführt. Das uneheliche Kind kam aber 
nur dann zum Zug, wenn der Vater keine ehelichen Deszendenten und keinen Ehegatten 
hinterließ. 1S8 
Das ErbRÄG 1989 etablierte die erbrechtliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen 
Kindern.'?? Hier wurde schlief$lich dem unehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht gegenüber 
seinem Vater und dessen Verwandten eingeráumt.'^? 
Ehegattenerbrecht 
Das Josephinische Erbfolgepatent von 1786 regelte, dass ein Erbrecht des Ehegatten nur 
dann bestand, wenn kein Verwandter des Erblassers in den sechs Linien vorhanden war. 
Selbst in diesem Fall gab es aber nur ein Fruchtgenussrecht des überlebenden Ehegattens an 
hóchstens einem Viertel des Vermógens.'^' 
Diese Bestimmung wurde in das ABGB übernommen, allerdings mit der Einschránkung, dass 
das Nief$brauchrecht des Ehegatten in Höhe von einem Viertel des Vermögens unbeschränkt 
zustand, wenn kein Kind, aber ein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden war.'*? Der Ehegatte 
konnte somit also nur dann die gesamte Erbschaft erlangen, wenn weder Verwandte aus den 
sechs Parentelen noch sonstige Erben vorhanden waren. 
Das Westgalizische Gesetzbuch von 1797 enthielt bereits einen Ehegattenpflichtteil.'^ 
In das ABGB wurde dies aber nicht aufgenommen. Es gab kein Pflichtteilsrecht, dem 
überlebenden Ehegatten wurde aber unter bestimmten Voraussetzungen der „mangelnde 
anstándige Unterhalt" zugesprochen.'^^ 
Bereits die erste Teilnovelle ánderte das Ehegattenerbrecht, wobei dem Ehegatten erstmals 
ein echtes Erbrecht eingeräumt wurde und nicht nur ein Erbnief$brauch, wie es zuvor der Fall 
war.‘* Es gab eine Abstufung des Erbrechts, je nach Qualität der Miterben. Somit erhielt der 
  
137 Weiß in Klang, 760-765. 
138 BGBI 1970/342; Floßmann, 337. 
133 Beser/Pesendorfer, 4. 
140 Welser in Rummel/Lukas 8 731 Rz 2. 
M Flofbmann, 342. 
142 FloBmann, 342; Weifs in Klang, 769. 
153 Harrowsky, 154. 
144 Flofimann, 343. 
145 Beser/Pesendorfer, 4; RGBI 1914/276. 
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