Die erste Teilnovelle 1914 ermöglichte einen ersten Schritt in Richtung Gleichberechtigung
von unehelichen Kindern, indem dem Kind dasselbe Erbrecht gegenüber den Verwandten der
Mutter wie einem ehelichen Kind eingeräumt wurde.
Erst 1970 wurde bei Vorliegen von besonderen Voraussetzungen ein gesetzliches Erbrecht
von unehelichen Kindern gegenüber ihrem Vater eingeführt. Das uneheliche Kind kam aber
nur dann zum Zug, wenn der Vater keine ehelichen Deszendenten und keinen Ehegatten
hinterließ. 1S8
Das ErbRÄG 1989 etablierte die erbrechtliche Gleichstellung von unehelichen und ehelichen
Kindern.'?? Hier wurde schlief$lich dem unehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht gegenüber
seinem Vater und dessen Verwandten eingeráumt.'^?
Ehegattenerbrecht
Das Josephinische Erbfolgepatent von 1786 regelte, dass ein Erbrecht des Ehegatten nur
dann bestand, wenn kein Verwandter des Erblassers in den sechs Linien vorhanden war.
Selbst in diesem Fall gab es aber nur ein Fruchtgenussrecht des überlebenden Ehegattens an
hóchstens einem Viertel des Vermógens.'^'
Diese Bestimmung wurde in das ABGB übernommen, allerdings mit der Einschránkung, dass
das Nief$brauchrecht des Ehegatten in Höhe von einem Viertel des Vermögens unbeschränkt
zustand, wenn kein Kind, aber ein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden war.'*? Der Ehegatte
konnte somit also nur dann die gesamte Erbschaft erlangen, wenn weder Verwandte aus den
sechs Parentelen noch sonstige Erben vorhanden waren.
Das Westgalizische Gesetzbuch von 1797 enthielt bereits einen Ehegattenpflichtteil.'^
In das ABGB wurde dies aber nicht aufgenommen. Es gab kein Pflichtteilsrecht, dem
überlebenden Ehegatten wurde aber unter bestimmten Voraussetzungen der „mangelnde
anstándige Unterhalt" zugesprochen.'^^
Bereits die erste Teilnovelle ánderte das Ehegattenerbrecht, wobei dem Ehegatten erstmals
ein echtes Erbrecht eingeräumt wurde und nicht nur ein Erbnief$brauch, wie es zuvor der Fall
war.‘* Es gab eine Abstufung des Erbrechts, je nach Qualität der Miterben. Somit erhielt der
137 Weiß in Klang, 760-765.
138 BGBI 1970/342; Floßmann, 337.
133 Beser/Pesendorfer, 4.
140 Welser in Rummel/Lukas 8 731 Rz 2.
M Flofbmann, 342.
142 FloBmann, 342; Weifs in Klang, 769.
153 Harrowsky, 154.
144 Flofimann, 343.
145 Beser/Pesendorfer, 4; RGBI 1914/276.
24