Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Die Rechtsentwicklung einzelner Materien 
Gesetzliche Erbfolge unter ehelichen Verwandten 
Das Parentelensystem wurde durch das Erbfolgepatent 1786 eingeführt und anschließend in 
das ABGB übernommen.’ Es gab sechs Parentelen,'?! wobei die náhere immer die 
entferntere ausschloss.1*? 
Ein Eintrittsrecht war bereits in der álteren Lehre mit dem Grundsatz der materiellen 
Reprásentation gegeben. Hierbei handelte es sich um eine Ableitung des Rechts vom 
Vormann. Wenn dieser also noch lebte, so konnte von diesem kein Recht abgeleitet werden. ** 
Die erste Teilnovelle schloss die Nachkommen der Urgrofieltern, also die vierte Linie, sowohl 
im Reprásentationsrecht als auch in der gesetzlichen Erbfolge aus. Somit waren nur noch die 
Kinder, Eltern und deren Nachkómmlinge, Grofs3eltern und deren Nachkommenschaft und die 
Urgrof3eltern als gesetzliche Erben berechtigt. Folglich kam es durch diese Beschränkung 
ófters zum Heimfallrecht des Fiskus.'?* 
Im Zuge der dritten Teilnovelle wurde die formelle Reprásentation eingeführt. Dadurch wurde 
blo der Umfang vom Vormann abgeleitet, nicht aber die Berechtigung an sich, der 
Repräsentant konnte auch berechtigt werden, wenn der Vormann noch lebte.!** 
Gesetzliche Erbfolge unter unehelichen Verwandten 
Uneheliche Kinder hatten 1811 nur ein gesetzliches Erbrecht gegenüber der Mutter im 
gleichen Ausmaß wie die ehelichen Kinder, nicht aber gegenüber dem Vater, dessen 
Verwandten oder den Verwandten der Mutter.'*6 Unter den Verwandten der Mutter wurden 
auch die Geschwister des unehelichen Kindes verstanden. Im umgekehrten Fall hatte nur die 
Mutter, nicht aber die übrigen Verwandten ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem 
unehelichen Kind. 
  
19 wei in Klang, 732-734. 
131 8 731 ABGB 1811: 1. Kinder und ihre Nachkómmlinge, 2. Vater und Mutter samt Geschwister und deren 
Nachkommen, 3. Grofseltern samt Geschwistern der Eltern und deren Nachkommen, 4. Urgrofseltern samt 
Nachkommen, 5. Zweite Urgrofseltern samt Nachkommen, 6. Dritte UrgrofSeltern samt Nachkommen. 
1? Flof&mann, 334; Zeiller, Commentar II (1811) 742. 
133 Welser in Rummel/Lukas 8 733, 8 734 Rz 1. 
134 Weiß in Klang, 734. 
135 Welser in Rummel/Lukas 8 733, 8 734 Rz 1. 
136 Zeiller”, 748. 
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