Im Wandel der Zeit kam es vermehrt zu Lebenspartnerschaften. Es war nun die
Herausforderung, auch diese zu berücksichtigen.??
Gesetzesentwurf
1986 wurde ein Gesetzesentwurf über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechts der
Ehegatten, des Pflichtteilsrechts und des Ehegüterrechts in Hinblick auf den gesetzlichen
ehelichen Güterstand eingebracht?! Bei diesem Entwurf griff man auf die Novelle der
österreichischen Familienrechtsreform zurück, aber überall dort, wo das ZGB als
Rechtsgrundlage diente, bediente man sich wieder der Schweizer Rechtsordnung. Wenn es
notwendig erschien, so stimmte man die ausländischen Gesetze einfach auf die
liechtensteinischen Bedingungen ab.??
Die Bestimmungen wollten die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten durch eine
Anhebung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten auf ein Drittel verbessern. Zudem sollte
das Pflichtteilsrecht, welches in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils
gebührte, eingeführt werden. Das gesetzliche Voraus wollte der Gesetzgeber neu regeln und
einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass einráumen.??
Das Partnerschaftsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz sollten im Ehegüterrecht
berücksichtigt werden, nämlich durch eine Neufassung der Bestimmungen über den
gesetzlichen ehelichen Güterstand. Dieser Güterstand entsprach dem ABGB, in dem die
unbeschränkte Vertragsfreiheit und die Gütertrennung als dispositives Recht geregelt waren.?*
Ein weiterer wichtiger Schritt wollte die gesetzliche Vermutung, dass das Erwerbseinkommen
vom Mann und nicht von der Frau stammt, aufheben. Zudem sollte auch die gesetzlich
vermutete Verwaltungsgemeinschaft, in welcher dem Mann die Verwaltung und Nutzung
seines Vermógens, aber auch das der Frau, zustand, entfernt werden.
Die Novelle sollte auch der Bereinigung des toten Rechts dienen, wie es die Bestimmungen
über die Widerlage und die Morgengabe darstellten.9*
Die liechtensteinische Regierung setzte diesen Gesetzesentwurf aber nicht in Kraft, weil sie
vielmehr eine einheitliche Ehe- und Familienrechtsreform bevorzugte.
9? Berger, Rezeption!^ 147—152.
1 Berger, Rezeption! 158—160.
?? Berger/Brauneder, 4.
93 Berger, Rezeption!^ 158—160.
% Berger/Brauneder, 4.
“Berger, Rezeption!^ 158-160.
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