Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Im Wandel der Zeit kam es vermehrt zu Lebenspartnerschaften. Es war nun die 
Herausforderung, auch diese zu berücksichtigen.?? 
Gesetzesentwurf 
1986 wurde ein Gesetzesentwurf über die Neuordnung des gesetzlichen Erbrechts der 
Ehegatten, des Pflichtteilsrechts und des Ehegüterrechts in Hinblick auf den gesetzlichen 
ehelichen Güterstand eingebracht?! Bei diesem Entwurf griff man auf die Novelle der 
österreichischen Familienrechtsreform zurück, aber überall dort, wo das ZGB als 
Rechtsgrundlage diente, bediente man sich wieder der Schweizer Rechtsordnung. Wenn es 
notwendig erschien, so stimmte man die ausländischen Gesetze einfach auf die 
liechtensteinischen Bedingungen ab.?? 
Die Bestimmungen wollten die erbrechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten durch eine 
Anhebung des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten auf ein Drittel verbessern. Zudem sollte 
das Pflichtteilsrecht, welches in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils 
gebührte, eingeführt werden. Das gesetzliche Voraus wollte der Gesetzgeber neu regeln und 
einen Unterhaltsanspruch gegen den Nachlass einráumen.?? 
Das  Partnerschaftsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz sollten im Ehegüterrecht 
berücksichtigt werden, nämlich durch eine Neufassung der Bestimmungen über den 
gesetzlichen ehelichen Güterstand. Dieser Güterstand entsprach dem ABGB, in dem die 
unbeschränkte Vertragsfreiheit und die Gütertrennung als dispositives Recht geregelt waren.?* 
Ein weiterer wichtiger Schritt wollte die gesetzliche Vermutung, dass das Erwerbseinkommen 
vom Mann und nicht von der Frau stammt, aufheben. Zudem sollte auch die gesetzlich 
vermutete Verwaltungsgemeinschaft, in welcher dem Mann die Verwaltung und Nutzung 
seines Vermógens, aber auch das der Frau, zustand, entfernt werden. 
Die Novelle sollte auch der Bereinigung des toten Rechts dienen, wie es die Bestimmungen 
über die Widerlage und die Morgengabe darstellten.9* 
Die liechtensteinische Regierung setzte diesen Gesetzesentwurf aber nicht in Kraft, weil sie 
vielmehr eine einheitliche Ehe- und Familienrechtsreform bevorzugte. 
  
9? Berger, Rezeption!^ 147—152. 
1 Berger, Rezeption! 158—160. 
?? Berger/Brauneder, 4. 
93 Berger, Rezeption!^ 158—160. 
% Berger/Brauneder, 4. 
“Berger, Rezeption!^ 158-160. 
18
	        

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