Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 
1989 wurde das Erbrechts-Anderungsgesetz’®> sanktioniert, zwecks dringender 
Reformbedürftigkeit im Anerbenrecht sowie in der Rechtsstellung der unehelichen Kinder und 
der überlebenden Ehegatten.”S 
Das Bundesrechts-Bereinigungsgesetz 
Der Österreichische Gesetzgeber beschloss 1999 das erste | Bundesrechts- 
Bereinigungsgesetz,"" wobei alle Gesetze, die vor 1946 kundgemacht wurden, auf$er Kraft 
treten sollten, sofern sie nicht im Anhang ausdrücklich aufgezählt wurden. Problematisch war 
hier, dass die Kundmachungspatente des ABGB von 1814 bis 1820 nicht umfasst wurden. 
Somit wäre das ABGB in Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich und in Teilen Kärntens 
nicht mehr gültig gewesen. Um dies zu vermeiden, benannte der Gesetzgeber die Patente als 
Novellen zur Stammnorm um und verwies auf die Rezeptionsklausel des 
Verfassungsbeschlusses von 1918, indem alle Gesetze im gesamten Gebiet übernommen 
wurden. 78 
Weitere Novellen 
2006 wurde das Deregulierungsgesetz’® eingeführt, welches formelles Recht, das seine 
praktische Bedeutung verloren hatte, beseitigte. Dadurch wurden die Bestimmungen über das 
geteilte Eigentum, Erbpacht und Erbzinsvertrag aufgehoben. Auch das FamRÄG beseitigte 
einige Vorschriften, darunter die Regelungen der Mitgift und der Morgengabe. 
In Sondergesetzen wurden das Konsumentenschutzgesetz, das Eingetragene-Partnerschafts- 
Gesetz, die Patientenverfügung und die Produkthaftung erlassen.® 
  
75 BGBI 1989/656. 
76 AB 1158 BIgNR 17. GP. 
77 BGBI 1999/191. 
78 Ogris in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 18-19. 
79 BGBI 2006/113. 
8 Ogris in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 19. 
15
	        

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