Das Erbrechts-Änderungsgesetz
1989 wurde das Erbrechts-Anderungsgesetz’®> sanktioniert, zwecks dringender
Reformbedürftigkeit im Anerbenrecht sowie in der Rechtsstellung der unehelichen Kinder und
der überlebenden Ehegatten.”S
Das Bundesrechts-Bereinigungsgesetz
Der Österreichische Gesetzgeber beschloss 1999 das erste | Bundesrechts-
Bereinigungsgesetz,"" wobei alle Gesetze, die vor 1946 kundgemacht wurden, auf$er Kraft
treten sollten, sofern sie nicht im Anhang ausdrücklich aufgezählt wurden. Problematisch war
hier, dass die Kundmachungspatente des ABGB von 1814 bis 1820 nicht umfasst wurden.
Somit wäre das ABGB in Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Oberösterreich und in Teilen Kärntens
nicht mehr gültig gewesen. Um dies zu vermeiden, benannte der Gesetzgeber die Patente als
Novellen zur Stammnorm um und verwies auf die Rezeptionsklausel des
Verfassungsbeschlusses von 1918, indem alle Gesetze im gesamten Gebiet übernommen
wurden. 78
Weitere Novellen
2006 wurde das Deregulierungsgesetz’® eingeführt, welches formelles Recht, das seine
praktische Bedeutung verloren hatte, beseitigte. Dadurch wurden die Bestimmungen über das
geteilte Eigentum, Erbpacht und Erbzinsvertrag aufgehoben. Auch das FamRÄG beseitigte
einige Vorschriften, darunter die Regelungen der Mitgift und der Morgengabe.
In Sondergesetzen wurden das Konsumentenschutzgesetz, das Eingetragene-Partnerschafts-
Gesetz, die Patientenverfügung und die Produkthaftung erlassen.®
75 BGBI 1989/656.
76 AB 1158 BIgNR 17. GP.
77 BGBI 1999/191.
78 Ogris in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 18-19.
79 BGBI 2006/113.
8 Ogris in Geistlinger/Harrer/Mosler/Rainer, 19.
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