Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Liechtensteinisches Zivilgesetzbuch 
Das ABGB wollte man in Liechtenstein entfernen und dafür ein neues aus fünf Teilen 
bestehendes ,Liechtensteinisches Zivilgesetzbuch" einführen. 
Auch hier richtete man sich wieder an die Schweiz. Allerdings stellte das ZGB das Personen- 
und Familienrecht in den Vordergrund, was jedoch nicht das Ziel des liechtensteinischen 
Zivilgesetzbuches war. Schließlich wurde das Schweizer Recht nicht zur Ganze rezipiert, 
sondern vielmehr modifiziert und an die hiesigen Gegebenheiten angepasst. 
Das Liechtensteinische Zivilgesetzbuch sollte aus Sachenrecht, Obligationenrecht, Personen- 
und Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht bestehen.?" 
Sachenrecht 
Das Sachenrecht trat 1923 in Kraft? was für das ABGB die Folge hatte, dass die 
sachenrechtlichen Bestimmungen zur Gánze aufgehoben wurden.?? 
Personen- und Gesellschaftsrecht 
Das Personen- und Gesellschaftsrecht wurde 1926 verabschiedet.?? Hierbei handelte es sich 
eigentlich um den dritten Teil, welcher aber vor dem zweiten Teil herausgegeben wurde, um 
die wirtschaftliche Situation des Landes zu verbessern, indem insbesondere ausländische 
Investoren angelockt werden sollten.* 
Dieses Gesetz wurde als das modernste Gesetz Europas bezeichnet, weil es eine 
Rechtstypenvielfalt beinhaltete und Vertragsfreiheit gewáhrte. Folglich verlor das ADHGB 
durch die Einführung des PGR seine Bedeutung.?? 
Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht 
Emil Beck?? versicherte, dass das Obligationenrecht noch in Kraft treten werde, dennoch 
wurde es nie verabschiedet. 
  
7 Caroni, Privatrecht (2015) 183. 
23 LGBI 1923/4. 
? Berger, Rezeption!^ 54. 
3 LGBI 1926/4. 
3! Berger, Rezeption!^ 62. 
32 Berger, Rezeption** 66. 
33 Emil Beck (1888-1973) war Professor für schweizerisches und internationales Privatrecht an der Universität 
Bern, Geschäftsträger der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern, Vertreter Liechtensteins anlässlich der 
Beitrittsverhandlungen zum Völkerbund, Präsident des Obersten Gerichtshofs und Präsident des 
Staatsgerichtshofes in Liechtenstein.
	        

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