Liechtensteinisches Zivilgesetzbuch
Das ABGB wollte man in Liechtenstein entfernen und dafür ein neues aus fünf Teilen
bestehendes ,Liechtensteinisches Zivilgesetzbuch" einführen.
Auch hier richtete man sich wieder an die Schweiz. Allerdings stellte das ZGB das Personen-
und Familienrecht in den Vordergrund, was jedoch nicht das Ziel des liechtensteinischen
Zivilgesetzbuches war. Schließlich wurde das Schweizer Recht nicht zur Ganze rezipiert,
sondern vielmehr modifiziert und an die hiesigen Gegebenheiten angepasst.
Das Liechtensteinische Zivilgesetzbuch sollte aus Sachenrecht, Obligationenrecht, Personen-
und Gesellschaftsrecht, Familienrecht und Erbrecht bestehen.?"
Sachenrecht
Das Sachenrecht trat 1923 in Kraft? was für das ABGB die Folge hatte, dass die
sachenrechtlichen Bestimmungen zur Gánze aufgehoben wurden.??
Personen- und Gesellschaftsrecht
Das Personen- und Gesellschaftsrecht wurde 1926 verabschiedet.?? Hierbei handelte es sich
eigentlich um den dritten Teil, welcher aber vor dem zweiten Teil herausgegeben wurde, um
die wirtschaftliche Situation des Landes zu verbessern, indem insbesondere ausländische
Investoren angelockt werden sollten.*
Dieses Gesetz wurde als das modernste Gesetz Europas bezeichnet, weil es eine
Rechtstypenvielfalt beinhaltete und Vertragsfreiheit gewáhrte. Folglich verlor das ADHGB
durch die Einführung des PGR seine Bedeutung.??
Obligationenrecht, Familienrecht und Erbrecht
Emil Beck?? versicherte, dass das Obligationenrecht noch in Kraft treten werde, dennoch
wurde es nie verabschiedet.
7 Caroni, Privatrecht (2015) 183.
23 LGBI 1923/4.
? Berger, Rezeption!^ 54.
3 LGBI 1926/4.
3! Berger, Rezeption!^ 62.
32 Berger, Rezeption** 66.
33 Emil Beck (1888-1973) war Professor für schweizerisches und internationales Privatrecht an der Universität
Bern, Geschäftsträger der liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern, Vertreter Liechtensteins anlässlich der
Beitrittsverhandlungen zum Völkerbund, Präsident des Obersten Gerichtshofs und Präsident des
Staatsgerichtshofes in Liechtenstein.