Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Der Kaiser von Österreich fungierte somit auch als Gesetzgeber über das souveräne 
Liechtenstein. '? 
Gerichtsbarkeit 
Durch die Verfassung des Deutschen Bundes 1815, in dem auch Liechtenstein Mitglied war, 
wurde Liechtenstein gezwungen, einen dreistufigen Instanzenzug einzurichten. Ab 1818 war 
die erste Instanz das Landgericht Vaduz, die zweite Instanz wurde am liechtensteinischen Hof 
in Wien konstituiert und als dritte Instanz fungierte das Appellationsgericht in Innsbruck. 
Eine weitere Verpflichtung aus dem Deutschen Bund war der Erlass einer Landständischen 
Verfassung, welche 1818 durch den Fürsten etabliert wurde. In 8 1 verwies die Verfassung auf 
das besondere Naheverháltnis zu Österreich, welches durch die Rezeption der 
österreichischen Gesetze, den gemeinsamen Instanzenzug und insbesondere durch das 
Appellationsgericht in Innsbruck zum Ausdruck kam. Vorbild für die liechtensteinische 
Verfassung bildete die landständische Verfassung für Tirol aus 1816, welche die erste formelle 
österreichische Verfassung darstellte. '* 
Autonome Rezeption 
Das souveräne fürstliche Gesetzgebungsrecht trat erst 1843 durch Verordnung wieder in Kraft. 
Auch hier wurden die österreichischen Gesetze noch übernommen, jedoch erfolgte dies nicht 
mehr automatisch, sondern die Gesetze wurden modifiziert und an die speziellen Bedürfnisse 
Liechtensteins angepasst. Nur selten wurden die Gesetze inhaltlich verändert, vielmehr 
wurden die Formalitäten angeglichen. Die Bestimmungen sollten nur mehr dann gelten, wenn 
der Fürst von Liechtenstein diese publizierte. Franz Gschnitzer nannte dies „verzögerte 
Rezeption". ^ 
Bei dieser Sachlage blieb es bis 1862. Dies endete schlie&lich, weil die Regierungsform 
Liechtensteins von einer absoluten zu einer konstitutionellen Monarchie hin novelliert wurde. 
Der Fürst verlor durch diese Ánderung sein alleiniges Gesetzgebungsrecht. Nun war die 
Mitwirkung bzw. die Zustimmung des Landtages notwendig. '* 
Zoll- und Wirtschaftsunion 
Nach dem Ende des Deutschen Bundes 1866 musste sich das Fürstentum weiter an 
Österreich orientieren, weil eine Aufnahme in den Deutschen Zollverein 1833 nicht möglich 
  
2 Berger, Rezeption!*, 3; Berger/Brauneder, 2; LGBI 1003/2. 
13 Berger/Brauneder, 3. 
14 Berger, Rezeption!^ 5, 28; Berger/Brauneder, 2. 
15 Berger, Rezeption!^ 28.
	        

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