Volltext: Das liechtensteinische Erbrecht im Vergleich mit dem österreichischen Erbrecht unter besonderer Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung des ABGB

Einleitung 
Das Fürstentum Liechtenstein ist ein Kleinstaat mit circa 37.000 Einwohnern und einer Fläche 
von 160 km?. Aufgrund dieses kleinen Territoriums sind die Ressourcen für Gesetzgebung und 
Gesetzesvollzug begrenzt.‘ 
Liechtenstein muss sich somit einer speziellen Rechtserzeugungsmethode, nämlich der 
Rechtsrezeption bedienen. Darunter versteht man die Aufnahme von fremden Rechtsnormen 
in die eigene Rechtsordnung. Grund für diese Rechtsrezeption ist die Zweckmäßigkeit, denn 
Kleinstaaten stehen vor besonderen Herausforderungen in der Gesetzgebungstätigkeit, da sie 
nur über beschränkte Mittel verfügen.? 
Schwierigkeiten bestehen in der liechtensteinischen Gesetzgebung insbesondere dadurch, 
dass die juristische Ausbildung nicht im Inland, sondern nur im Ausland abgelegt werden kann. 
Zudem ist aufgrund der geringen Anzahl an Rechtsfállen ein Heranziehen von ausländischer 
Judikatur und Rechtsprechung notwendig.? 
Es wird die legislative Rechtsvergleichung angewandt, bei der die ausländischen 
Rechtsordnungen herangezogen und verglichen werden.* 
Im Fürstentum ist eine Mischrechtsordnung vorhanden, weil Rechtsnormen aus 
verschiedenen Rechtssystemen, insbesondere aus Osterreich und der Schweiz, übernommen 
und mit eigenen Kreationen vermischt werden. Ziel ist hierbei die Verschmelzung der 
unterschiedlichen Rechtsordnungen zu einem liechtensteinischen Recht.* 
Die angewandte Rechtsvergleichung dient als Hilfsmittel zur Interpretation. Bei der 
Anwendung der Gesetze kann die auslándische Lehre und Rechtsprechung zur Beurteilung 
herangezogen werden, soweit eine entsprechende Judikatur in Liechtenstein fehlt. Die 
unverändert rezipierten Bestimmungen können so angewandt werden, wie es der 
ausländischen herrschenden Lehre bzw. herrschenden Rechtsprechung entspricht.® 
  
1 Amt für Statistik, Liechtenstein in Zahlen, http://www.llv.li/files/as/fl-in-zahlen-deutsch-2016.pdf (5.2.2017). 
? Berger, Rezeption!*, (2011) 214. 
3 Berger/Brauneder, 200 Jahre ABGB in Liechtenstein, LJZ 2012/33, 6. 
4 Berger, Rezeption!*, 212. 
5 Berger, Rezeption!*, 2. 
$ Berger, Rezeption!*, 223.
	        

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