Kunstschaffen und der Schutz des geistigen Eigentums
prüfen, inwiefern das Kunstwerk aus seiner künstlerischen Konzeption
heraus ortsgebunden ist oder nicht. Dabei könne der Ortsbezug formal
sein, wenn beispielsweise Formen, Farben und Materialien mit der
Umgebung korrespondieren, oder inhaltlich, wenn sich z.B. das Werk
auf ein Ereignis bezieht, das am entsprechenden Ort stattgefunden hat.
So beeinträchtige die Entfernung eines Mahnmals von seinem Bezugsort
das Urheberpersönlichkeitsrecht, «wenn das Werk nach seinem Inhalt
nur an seinem Aufstellungsort gedacht werden kann». Ebenso könne
ein Versetzen des Kunstwerkes oder das Amputieren eines Teilstückes
aus einem Gesamtkonzept eine unzulässige Verletzung der Werkintegri-
tät sein. Dies sei vor allem bei Gesamtkunstwerken zu beachten, welche
aus Pflanzen-, Licht-, Bild- und Filmelementen bestehen und über ganze
Gebäude oder Areale verteilt sind. Wer auf einen Teil verzichte oder die-
sen nachträglich aus dem Gesamtkonzept herausbreche, indem er bei-
spielsweise den Videoteil im Eingangsbereich, der das Gesamtwerk
prägt, entfernt, entstelle das Gesamtwerk.
Sodann sei auf die vertraglichen Abmachungen zwischen Künstler
oder Künstlerin und Käufer oder Käuferin abzustellen. Ein an sich nicht
ortsgebundenes Werk könne ortsgebunden, z. B. für einen Verkehrskrei-
sel, verkauft werden. Längerfristig könne eine derartige vertragliche Ver-
einbarung allerdings nur durch eine im Grundbuch verankerte Personal-
dienstbarkeit sichergestellt werden, da man andernfalls Gefahr laufe, die
vertragliche Sicherung zu verlieren, falls der Käufer oder die Käuferin
das Werk einem gutgläubigen Dritten weiterveräussert.?®
Als nächster Schritt sei, wie immer wenn keine ausdrückliche Ver-
einbarung vorliegt, der Vertrag auszulegen und festzustellen, wovon die
Parteien nach 7reu und Glauben ausgehen mussten. Der Vertragsinhalt
könne sich z.B. aus den Wettbewerbsunterlagen und Eingaben ergeben.
Dabei spielten Auffassungen von Kunstexperten oder Kunstexpertinnen
zumindest dort eine Rolle, wo sich der Erwerber oder die Erwerberin
bei der Beschaffung fachlich beraten liess. Ein wichtiges Indiz für oder
gegen Ortsgebundenheit im Sinne von Treu und Glauben sei die Entste-
hungsgeschichte: Wo lediglich ein bereits bestehendes Werk angekauft
37 Artur Wandtke/Winfried Bullinger, Fallsammlung zum Urheberrecht, Weinheim
1999, S. 109.
38 Bruno Glaus / Peter Studer, Kunstrecht, Zürich 2003, S. 51.
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