Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Georges Baur 
oder der Grafik haben die Künstler oder Künstlerinnen dementspre- 
chend das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, «ob, wann und wie das 
Werk geändert werden darf». 
Die zweite Frage ist jene nach der Erschöpfung, das heisst, ob die 
Rechte mit dem Verkauf durch den Künstler oder die Künstlerin erlö- 
schen und somit der Künstler oder die Künstlerin kein Recht mehr 
darauf hat, über die Verwendung seines/ihres Werkes zu bestimmen. 
Die Rechte des Künstlers oder der Künstlerin gehen mit dem Verkauf 
nur bezüglich der Weiterverbreitung des gekauften Werkexemplars ver- 
loren. Wer also z.B. ein Bild kauft, darf es ohne die Zustimmung des 
Malers oder der Malerin weiterverkaufen oder verschenken. Die 
Erschöpfung erstreckt sich aber nicht auf das Recht der Bearbeitung 
oder Änderung des Kunstwerks. Das bedeutet, dass dem Erwerber oder 
der Erwerberin beispielsweise rechtlich weiterhin verwehrt ist, das Werk 
zu ändern, etwa indem Andy Warhols Mao-Porträt eine rosa Federboa 
beigefügt und es in der Öffentlichkeit als Original des Urhebers ausge- 
geben wird. 
Beim Recht des Künstlers oder der Künstlerin, ausschliesslich über 
die Werkintegrität zu bestimmen, kommt es auf den Umfang und das 
Ausmass der Änderungen nicht an.** Wenn Werke beispielsweise erkenn- 
bar ortsbezogen bestellt und geschaffen wurden, dürfen sie nicht einfach 
in ihrem Kontext verändert oder gar daraus herausgerissen werden. Es 
handelt sich in solchen Fällen nämlich um eine (unzulässige) Änderung, 
unter Umständen sogar um eine Entstellung des Werkes selbst.” 
Von Praktikern und Praktikerinnen, die mit einschlägigen Fällen 
befasst waren?°, wird deshalb folgendes Vorgehen vorgeschlagen: 
Zunächst sei bei Skulpturen und Wandarbeiten im öffentlichen Raum zu 
  
33 Art. 12 Abs. 1 lit. a URG. 
34 Denis Barrelet/Willi Egloff, Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 5 zu Art. 11 
chURG. 
35 Bruno Glaus, Eigentumsfreiheit vs. Urheberrecht, www.glaus.com/bilderpdf/8kun 
st/wem_gehoert_kunst.html, besucht am 3.6.2016. 
36 Gilaus (Fn. 35) nennt das Beispiel «Mocmoc» in Romanshorn, welches für heftige 
Diskussionen sorgte (siehe dazu www.srf.ch/news/regional/ostschweiz/zehn-jahre- 
mocmoc-in-romanshorn, besucht am 3.6.2016), aber auch Richard Serras «Tilted 
Arc» in New York (siehe dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Tilted_Arc, besucht 
am 3.6.2016). 
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