Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Kunstschaffen und der Schutz des geistigen Eigentums 
Besonderheit zudem eine Kombination aus Werk und Raum vor, das 
heisst, das Werk besteht nicht nur aus einem einzelnen Bild oder einer 
Skulptur, das Kunstwerk bezieht auch seine Umgebung mit ein und das 
«imaginäre Bild»? des Künstlers besteht dann eben aus der Einheit von 
Werk und Raum. Damit kollidieren in verstärktem Masse die Interessen 
des Künstlers oder der Künstlerin an der Unversehrtheit seines/ihres 
Werkes bzw. an der Werkeinheit mit jenen des Eigentümers oder der 
Eigentümerin des Raums, in welchem sich das Werk befindet. Aus die- 
sem Grund ist auch die Rechtslage kompliziert. Natürlich sieht das 
Urheberrechtsgesetz einen Schutz des Werkes vor Veränderung, Zerstö- 
rung und dergleichen vor.”° Doch kann es natürlich ebenso schützens- 
werte Interessen des Raumeigentümers oder der Raumeigentümerin 
geben, welche dem Schutz des Werkes vorgehen. Dem Urheberrechts- 
schutz des Künstlers oder der Künstlerin steht namentlich die Eigen- 
tumsfreiheit des Eigentümers oder der Eigentümerin gegenüber. Es 
kommt also bei Sachlagen wie denjenigen in Vaduz und Schaan zwin- 
gend zu einer Güterabwägung zwischen dem Recht des Eigentümers 
oder der Eigentümerin, über das Kunstwerk zu verfügen, und dem 
Recht des Urhebers oder der Urheberin, sein/ihr Werk unverändert 
bzw. unversehrt zu sehen. Nicht zufälligerweise ist deshalb die zu dieser 
Frage ergangene Rechtspraxis so zahlreich wie unterschiedlich. 
Die erste Frage, die sich bei der Güterabwägung stellt, ist jene nach 
der Werkkategorie: Handelt es sich bei Kunstwerken im öffentlichen 
Raum und Kunst am Bau um Werke der Baukunst? Letzteren käme 
nämlich ein weniger weit gehendes Recht zur Abwehr von Werkeingrif- 
fen zu; solange Ehre und Ruf des Werkschöpfers oder der Werkschöpfe- 
rin nicht verletzt sind, z.B. durch Entstellung, dürfen ausgeführte Werke 
der Baukunst vom Eigentümer oder der Eigentümerin geändert wer- 
den.” Nach überwiegender Ansicht sind die hier infrage stehenden 
Werke aber nicht solche Werke der Baukunst, sondern Werke der bil- 
denden Kunst.” Wie bei anderen Werken der Malerei, der Bildhauerei 
  
29 Kohler (Fn. 7), S. 37. 
30 Art. 12 URG. 
31 Art. 12 Abs. 4 URG. 
32 Werner Stauffacher, Kunst und Bau — die Mühen mit dem Urheberrecht, in: Schwei- 
zer Kunst 1/2004, $. 27. 
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