Kunstschaffen und der Schutz des geistigen Eigentums
jedermann ın gleicher Weise produziert werden könnte, sondern Aus-
druck der Persönlichkeit des Schöpfers oder der Schöpferin. Es geht um
die Idee zum Werk, also «das imaginäre Bild, mag dieses in einer inneren
und äusseren Form erscheinen, in welcher er es will».
III. Wie schützt Liechtenstein die Rechte
seiner Künstlerinnen und Künstler?
Ein paar Bemerkungen zum urheberrechtlichen Schutz in Liechtenstein
sind vielleicht hilfreich, um den Streit um die Nutzung oder Verfügung
über gewisse Werke einordnen zu können.
Zunächst ist festzuhalten, dass Liechtenstein, wie nur wenige
andere Staaten, den Urheberrechtsschutz in der Verfassung vorsieht.®
Deren Art. 34 Abs. 2 lautet: «Das Urheberrecht ist gesetzlich zu regeln.»
Dies war 1921, bevor das Urheberrecht auf Gesetzesstufe geregelt
wurde.? Diese Verfassungsbestimmung ist nach wie vor in Kraft.
Das erste liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (URG)'°, welches
1928 in Kraft trat und bis 1999 galt, war noch vom Gedanken geprägt,
dass lediglich von Urhebern und Urheberinnen geschaffene Werke von
einiger Originalität urheberrechtlichen Schutz verdienen. Dieser
erschöpft sich grundsätzlich im Verbot des Nachahmens, Kopierens
usw. Bereits in der liechtensteinischen Gerichtspraxis zum alten URG
wurde anerkannt, dass Urheber und Urheberinnen Anspruch auf Vergü-
tung allfälliger Verwendungen ihrer Werke haben.
Mit dem Inkrafttreten des neuen URG'!! im Jahr 1999 kamen neue
Schutzkategorien hinzu. Im Wesentlichen sind dies die sogenannten
7 Josef Kohler, Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz, eine
juridisch-ästhetische Studie, Mannheim 1892, S. 37.
8 Art. 34 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921,
LGBl. 1921 Nr. 15, LR 101.
9 Siehe auch Georges Baur/ Wolfgang Seeger, Das Urheberrecht im Fürstentum
Liechtenstein, in: UFTTA: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht,
Bd. 128 (1995), Bern 1995, S. 71.
10 Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Litera-
tur und Kunst, LGBl. 1928 Nr. 12.
11 Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte,
LGBl. 1999 Nr. 160, LR 231.1.
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