Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Kunstschaffen und der Schutz des geistigen Eigentums 
jedermann ın gleicher Weise produziert werden könnte, sondern Aus- 
druck der Persönlichkeit des Schöpfers oder der Schöpferin. Es geht um 
die Idee zum Werk, also «das imaginäre Bild, mag dieses in einer inneren 
und äusseren Form erscheinen, in welcher er es will». 
III. Wie schützt Liechtenstein die Rechte 
seiner Künstlerinnen und Künstler? 
Ein paar Bemerkungen zum urheberrechtlichen Schutz in Liechtenstein 
sind vielleicht hilfreich, um den Streit um die Nutzung oder Verfügung 
über gewisse Werke einordnen zu können. 
Zunächst ist festzuhalten, dass Liechtenstein, wie nur wenige 
andere Staaten, den Urheberrechtsschutz in der Verfassung vorsieht.® 
Deren Art. 34 Abs. 2 lautet: «Das Urheberrecht ist gesetzlich zu regeln.» 
Dies war 1921, bevor das Urheberrecht auf Gesetzesstufe geregelt 
wurde.? Diese Verfassungsbestimmung ist nach wie vor in Kraft. 
Das erste liechtensteinische Urheberrechtsgesetz (URG)'°, welches 
1928 in Kraft trat und bis 1999 galt, war noch vom Gedanken geprägt, 
dass lediglich von Urhebern und Urheberinnen geschaffene Werke von 
einiger Originalität urheberrechtlichen Schutz verdienen. Dieser 
erschöpft sich grundsätzlich im Verbot des Nachahmens, Kopierens 
usw. Bereits in der liechtensteinischen Gerichtspraxis zum alten URG 
wurde anerkannt, dass Urheber und Urheberinnen Anspruch auf Vergü- 
tung allfälliger Verwendungen ihrer Werke haben. 
Mit dem Inkrafttreten des neuen URG'!! im Jahr 1999 kamen neue 
Schutzkategorien hinzu. Im Wesentlichen sind dies die sogenannten 
  
7 Josef Kohler, Das literarische und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz, eine 
juridisch-ästhetische Studie, Mannheim 1892, S. 37. 
8 Art. 34 Abs. 2 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921, 
LGBl. 1921 Nr. 15, LR 101. 
9 Siehe auch Georges Baur/ Wolfgang Seeger, Das Urheberrecht im Fürstentum 
Liechtenstein, in: UFTTA: Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht, 
Bd. 128 (1995), Bern 1995, S. 71. 
10 Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend das Urheberrecht an Werken der Litera- 
tur und Kunst, LGBl. 1928 Nr. 12. 
11 Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 
LGBl. 1999 Nr. 160, LR 231.1. 
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