Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Herbert Wille 
und dem Amt für Kultur keine einvernehmliche Regelung getroffen 
werden kann.® 
Was die begrifflichen Festlegungen bzw. die Begriffsbestimmungen 
in der Regierungsvorlage zu einem Kulturgütergesetz betrifft, so kann 
man feststellen, dass auch sie wie bisher das Denkmalschutzgesetz unbe- 
stimmte Rechts- und Gesetzesbegriffe verwendet,” gegen die sich unter 
anderem die Kritik im Landtag gerichtet hatte. Es gilt auch hier darauf 
hinzuweisen, dass sich viele Rechtsfiguren, wie beispielsweise das Denk- 
mal oder das Kulturgut, juristisch gar nicht abschliessend definieren las- 
sen.® Der Gesetzgeber muss sie aber so weit wie möglich konkretisieren, 
wie dies sowohl im Denkmalschutzgesetz als auch in der Regierungs- 
vorlage zu einem Kulturgütergesetz, dessen Titel und Zweckausrichtung 
den «Schutz, die Erhaltung und die Pflege» von Kulturgütern zum In- 
halt hat (Art. 1 und 7 KGG), geschehen ist. 
Begegnete dieser weit gefasste Denkmalschutz aus eigentumsrecht- 
lichen Gründen bei der Schaffung des Denkmalschutzgesetzes noch 
erheblichen Bedenken, sodass der Begriff «Pflege» fallengelassen 
wurde,** spielen solche Erwägungen heute keine Rolle mehr, da die neue 
Gesetzesvorlage der Regierung, wie vorhin erwähnt, auf die partner- 
schaftliche Zusammenarbeit zwischen «der öffentlichen Hand» und den 
«Eigentümern von Kulturgütern» setzt.” 
86 BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie Fn. 2), Art. 9 KGG, S. 51 
und S. 124. 
87 Im BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie Fn. 2), S. 15, ist denn 
auch die Rede davon, dass die Gesetzesvorlage im Sinne der «Rechts- und Begriffs- 
kontinuität» auf dem Denkmalschutzgesetz von 1977 aufbaue. 
88 Siehe dazu auch vorne Abschnitt 2. und 3./b). 
89 Siehe vorne Fn. 23. 
90 Siehe beispielsweise BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie 
Fn. 2), S. 5 und S. 10 («Zusammenarbeitsprinzip») sowie vorne Fn. 62. 
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