Herbert Wille
und dem Amt für Kultur keine einvernehmliche Regelung getroffen
werden kann.®
Was die begrifflichen Festlegungen bzw. die Begriffsbestimmungen
in der Regierungsvorlage zu einem Kulturgütergesetz betrifft, so kann
man feststellen, dass auch sie wie bisher das Denkmalschutzgesetz unbe-
stimmte Rechts- und Gesetzesbegriffe verwendet,” gegen die sich unter
anderem die Kritik im Landtag gerichtet hatte. Es gilt auch hier darauf
hinzuweisen, dass sich viele Rechtsfiguren, wie beispielsweise das Denk-
mal oder das Kulturgut, juristisch gar nicht abschliessend definieren las-
sen.® Der Gesetzgeber muss sie aber so weit wie möglich konkretisieren,
wie dies sowohl im Denkmalschutzgesetz als auch in der Regierungs-
vorlage zu einem Kulturgütergesetz, dessen Titel und Zweckausrichtung
den «Schutz, die Erhaltung und die Pflege» von Kulturgütern zum In-
halt hat (Art. 1 und 7 KGG), geschehen ist.
Begegnete dieser weit gefasste Denkmalschutz aus eigentumsrecht-
lichen Gründen bei der Schaffung des Denkmalschutzgesetzes noch
erheblichen Bedenken, sodass der Begriff «Pflege» fallengelassen
wurde,** spielen solche Erwägungen heute keine Rolle mehr, da die neue
Gesetzesvorlage der Regierung, wie vorhin erwähnt, auf die partner-
schaftliche Zusammenarbeit zwischen «der öffentlichen Hand» und den
«Eigentümern von Kulturgütern» setzt.”
86 BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie Fn. 2), Art. 9 KGG, S. 51
und S. 124.
87 Im BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie Fn. 2), S. 15, ist denn
auch die Rede davon, dass die Gesetzesvorlage im Sinne der «Rechts- und Begriffs-
kontinuität» auf dem Denkmalschutzgesetz von 1977 aufbaue.
88 Siehe dazu auch vorne Abschnitt 2. und 3./b).
89 Siehe vorne Fn. 23.
90 Siehe beispielsweise BuA der Regierung vom 26. Januar 2016, Nr. 6/2016 (wie
Fn. 2), S. 5 und S. 10 («Zusammenarbeitsprinzip») sowie vorne Fn. 62.
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