Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Rechtsfragen des Denkmalschutzes 
Personen des Privatrechts vor unberechtigten Eingriffen des Staates in 
deren Eigentum. Zentral ist für sie die Bestandesgarantie, welche kon- 
krete Vermögenspositionen sichert.” 
Die Eigentumsgarantie ist kein absolutes Recht. Es gelten für sie 
die gleichen Schranken wie bei allen anderen Grundrechten. Neben einer 
hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage muss ein öffentliches 
Interesse gegeben sein. Beschränkungen des Eigentums durch Denkmal- 
schutzmassnahmen liegen zwar allgemein im öffentlichen Interesse.” 
Der Eingriff in das Eigentum muss aber auch zweck- und verhältnis- 
mässig sein, das heisst, die Eigentumsbeschränkung darf nur so weit 
gehen, als sie zur Wahrung des öffentlichen Interesses «unabdinglich» ist 
oder sich ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit nicht als «übermässig» 
erweist.”* 
b) Eigentumsbeschränkungen 
Massnahmen, die den Schutz der Denkmäler zum Gegenstand haben, 
sind häufig mit Eigentumsbeschränkungen verbunden. Dabei stehen 
sich das Interesse des Eigentümers an einer umfassenden Ausübung sei- 
ner Eigentumsrechte und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der 
Denkmäler gegenüber.”” Schon im Stadium der Inventarisation kann der 
Eigentümer angehalten werden, den Organen des Denkmalschutzes den 
Zutritt zum Grundstück zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte 
zu erteilen (Art. 8 Abs. 2 DSchG). Wird ein Denkmal unter Schutz 
gestellt und in das Verzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen, 
hat es der Eigentümer so zu unterhalten, dass es in seinem Bestand gesi- 
chert bleibt (Art. 16 Abs. 2 DSchG).7° Solche Massnahmen stellen unbe- 
  
72 Vsl. Klaus A. Vallender/ Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Klaus A. Vallender /An- 
dreas Kley, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, Schaan 2012, S. 710 f., und 
Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS 38, Schaan 2004, 5. 52 f. 
73 Vel. Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz, Zürich 1999, S. 44. 
74 Vsl. Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht (wie Fn. 72), S. 153, und 
Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie (wie Fn. 72), S. 714 f. 
75 Vel. Elsbeth Wiederkehr Schuler, Denkmal- und Ortsbildschutz (wie Fn. 73), S. 5. 
76 LtProt. 1976, Bd. I, S. 50. Regierungsrat Dr. Georg Malin widerspricht dem Abg. Hil- 
mar Ospelt, der zu Art. 8 Abs. 3 RV bzw. Art. 16 Abs. 2 DSchG die Ansicht vertrat, 
dass es «keine Unterhaltspflicht des Privaten zur Verwirklichung von öffentlichen 
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