Herbert Wille
schützten Denkmäler für öffentlich zu erklären. Die Einsichtnahme
wird heute dementsprechend nur demjenigen zugestanden, der ein «be-
rechtigtes Interesse»” glaubhaft machen kann. Es besteht, wie sie be-
tonte, «bei den Denkmälern kein Verkehrsinteresse, wie es etwa bei den
im Grundbuch eingetragenen Grundstücken» der Fall sei.®
6. Denkmalschutz und Eigentumsgarantie
Das Verhältnis von Denkmalschutz und Privateigentum ist ein äusserst
sensibler Themenbereich, mit dem sich der Landtag auseinanderzuset-
zen hatte. So wurde der Denkmalschutz, wie ihn die Regierungsvorlage
präsentierte, als «Einschnitt in die freie Verfügbarkeit des Eigentums»
gesehen und gleichzeitig beigefügt: «Wir Liechtensteiner sind nicht
gerne bereit, von der freien Verfügung des Eigentums abzukommen».“
Demgegenüber wurde aber auch zu bedenken gegeben: «Wir stehen viel-
leicht an der Schwelle eines neuen Zeitabschnittes. So ist es unserer
Generation auch nicht möglich, absolut zu sehen, was wirklich schüt-
zenswert ist, aber wir tragen trotzdem die Verantwortung, Tradition als
Landschaftsbild weiterzugeben.»”°
a) Eigentumsgarantie
Die Eigentumsgarantie”' schützt das durch die Rechtsordnung geschaf-
fene Eigentum des Privaten. Sie bewahrt alle natürlichen und juristischen
mögenswerte zu Denkmälern erklärt werden, nicht unbedingt alle Eigentümer da-
mit einverstanden sind, dass ihre Denkmäler nun allen anderen, evt. auch Dieben,
bekanntwerden».
67 Regierungsrat Dr. Georg Malin verweist als Beispiel auf den «Käufer eines Ob-
jekts». Siehe LtProt. 1976, Bd. I, S. 62.
68 Siehe Art. 11 Abs. 2 DSchG; dazu LtProt. 1977, Bd. I, S. 88 (Präsident Dr. Gerard
Batliner in der öffentlichen Landtagssitzung vom 14. Juni 1977) und BuA der Land-
tagskommission vom 23. Mai 1977 (wie Fn. 23), S. 11.
69 LtProt. 1976, Bd. I, S. 22 (Abg. Noldi Frommelt in der öffentlichen Landtagssitzung
vom 8. April 1976).
70 LtProt. 1976, Bd. I, S. 23 (Abg. Noldi Frommelt in der öffentlichen Landtagssitzung
vom 8. April 1976).
71 Siehe Art. 28 Abs. 1 Alt. 2 LV und Art. 34 Abs. 1 LV.
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