Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Herbert Wille 
schützten Denkmäler für öffentlich zu erklären. Die Einsichtnahme 
wird heute dementsprechend nur demjenigen zugestanden, der ein «be- 
rechtigtes Interesse»” glaubhaft machen kann. Es besteht, wie sie be- 
tonte, «bei den Denkmälern kein Verkehrsinteresse, wie es etwa bei den 
im Grundbuch eingetragenen Grundstücken» der Fall sei.® 
6. Denkmalschutz und Eigentumsgarantie 
Das Verhältnis von Denkmalschutz und Privateigentum ist ein äusserst 
sensibler Themenbereich, mit dem sich der Landtag auseinanderzuset- 
zen hatte. So wurde der Denkmalschutz, wie ihn die Regierungsvorlage 
präsentierte, als «Einschnitt in die freie Verfügbarkeit des Eigentums» 
gesehen und gleichzeitig beigefügt: «Wir Liechtensteiner sind nicht 
gerne bereit, von der freien Verfügung des Eigentums abzukommen».“ 
Demgegenüber wurde aber auch zu bedenken gegeben: «Wir stehen viel- 
leicht an der Schwelle eines neuen Zeitabschnittes. So ist es unserer 
Generation auch nicht möglich, absolut zu sehen, was wirklich schüt- 
zenswert ist, aber wir tragen trotzdem die Verantwortung, Tradition als 
Landschaftsbild weiterzugeben.»”° 
a) Eigentumsgarantie 
Die Eigentumsgarantie”' schützt das durch die Rechtsordnung geschaf- 
fene Eigentum des Privaten. Sie bewahrt alle natürlichen und juristischen 
mögenswerte zu Denkmälern erklärt werden, nicht unbedingt alle Eigentümer da- 
mit einverstanden sind, dass ihre Denkmäler nun allen anderen, evt. auch Dieben, 
bekanntwerden». 
67 Regierungsrat Dr. Georg Malin verweist als Beispiel auf den «Käufer eines Ob- 
jekts». Siehe LtProt. 1976, Bd. I, S. 62. 
68 Siehe Art. 11 Abs. 2 DSchG; dazu LtProt. 1977, Bd. I, S. 88 (Präsident Dr. Gerard 
Batliner in der öffentlichen Landtagssitzung vom 14. Juni 1977) und BuA der Land- 
tagskommission vom 23. Mai 1977 (wie Fn. 23), S. 11. 
69 LtProt. 1976, Bd. I, S. 22 (Abg. Noldi Frommelt in der öffentlichen Landtagssitzung 
vom 8. April 1976). 
70 LtProt. 1976, Bd. I, S. 23 (Abg. Noldi Frommelt in der öffentlichen Landtagssitzung 
vom 8. April 1976). 
71 Siehe Art. 28 Abs. 1 Alt. 2 LV und Art. 34 Abs. 1 LV. 
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