Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Herbert Wille 
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, unbestimmte Rechts- bzw. Geset- 
zesbegriffe** zu verwenden, die den rechtsanwendenden Organen einen 
Beurteilungsspielraum einräumen, den sie durch Auslegung konkreti- 
sieren können. Sie gewinnen ihren Inhalt aus dem Sinn und Zweck 
des Gesetzes oder aus einzelnen Bestimmungen. Kennzeichnend ist für 
sie, dass bei ihnen meist der Tatbestand oder vereinzelt die Rechtsfolge 
einer Norm in offener, unbestimmter Weise umschrieben ist. Die Ver- 
fassung legt allerdings in Art. 92 Abs. 2 einschränkend fest, dass Rechts- 
normen hinreichend bestimmt sein müssen. Danach hat der Gesetzgeber 
«die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den 
wesentlichen Punkten vorausbestimmen und so den nachprüfenden 
Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Vollziehungstätigkeit 
ermöglichen». 
Was als Denkmal im Sinne von Art. 2 DSchG gilt, entscheidet sich 
aufgrund von «ausserrechtlichen Wertungsvorgängen», auf die kaum 
Einfluss genommen werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass die 
Entscheidung über den Denkmalcharakter einer Sache eine Rechtsfrage 
ist. Dazu kommt, dass es bei der Klärung des Denkmalcharakters auch 
immer darum geht, das öffentliche Interesse zu ergründen, was eine 
«spezifisch juristische Angelegenheit» ist.” 
c) Ensemble bzw. Baugruppe 
Der Begriff des Ensembles, wie er in der Umschreibung der «Baugrup- 
pen» in Art. 2 Bst. a DSchG wiedergegeben wird, ist in einem engen Sinn 
zu verstehen. Es entspricht dies auch der Absicht der Landtagskommis- 
sion. Sie hat in diesem Zusammenhang bewusst auf den Zusatz der 
Regierungsvorlage («und ihre Umgebung») bzw. auf die Verknüpfung 
34 Nach Max Imboden/Ren6€ A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 
Bd. I, Basel 1986, Nr. 66/S. 405 verwendet die Praxis unzutreffenderweise den Ter- 
minus «Rechtsbegriff». 
35 StGH 1979/6, Entscheidung vom 11. Dezember 1979, LES 1981, S. 114. Ausführ- 
lich Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS 23, 
Vaduz 1998, S. 174 ff. und S. 182 ff. mit Literatur- und Rechtsprechungshinweisen. 
36 Vgl. Christoph Winzeler, Grundfragen des neuen baselstädtischen Denkmalschutz- 
rechtes (wie Fn. 32), S. 170 f. 
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