Rechtsfragen des Denkmalschutzes
führten.!* Die Kommission hielt im Wesentlichen an der Regierungsvor-
lage fest. Die Änderungen betrafen vornehmlich Formulierungen, die in
ihrer Aussage abgeschwächt wurden, wie dies an einigen Beispielen
ersichtlich wird. So wurde versucht, die Kriterien, die einer Sache die
Eigenschaft eines Denkmals verleihen, zu begrenzen mit dem Ziel, einer
zu weit gehenden Gesetzesauslegung vorzubeugen. In der Landtags-
debatte vom 8. April 1976 war gefordert worden, das Gesetz solle «der
Regierung die rechtliche Grundlage für eine Handhabung des vernünfti-
gen Denkmalschutzes bieten».”° Die Landtagskommission legte sich auf
drei «Qualitätskriterien» fest. Sie sprach von geschichtlicher, künstleri-
scher oder wissenschaftlicher Bedeutung und verstand sie in einem ein-
engenden Sinne, wobei darin auch die anderen vorgeschlagenen Krite-
rien enthalten sein sollten. Auch wenn die Anzahl der Beurteilungs-
kriterien von der Landtagskommission gekürzt und als abschliessend
begriffen wurden, änderte sich am Inhalt und Umfang des Denkmal-
begriffs nichts, da er nicht abschliessend umschrieben werden kann.?!
Eine gleiche Beschränkungsabsicht ist auch bei der Zweckbestimmung
des Gesetzes in Art. 1 auszumachen, die nurmehr von «Schutz und
Erhaltung» der Denkmäler im Fürstentum Liechtenstein spricht. Der
Ausdruck «Pflege», wie er auch im Titel der Regierungsvorlage enthal-
ten war,” wurde fallengelassen. Nach Ansicht der Landtagskommission
19 Der Abgeordnete Herbert Kindle attestierte der Landtagskommission, dass sie sich
«ernsthaft» bemüht habe, «harte Bestimmungen etwas zu entschärfen». Das sei «ihr
zum Teil gelungen und zum Teil nicht». Er lehnte die Gesetzesvorlage nach wie vor
ab, da sie das private Eigentumsrecht zu sehr beschränke und der Regierung zu
grosse Kompetenzen und ein zu grosses Ermessen einräume. So stellte er in der
Landtagssitzung vom 14. Juni 1977 den Antrag, die Gesetzesvorlage «auch dem
Volk zum Entscheid zu unterbreiten», den die Abgeordneten der Fortschrittlichen
Bürgerpartei, der auch Regierungsrat Dr. Georg Malin angehörte, mit acht gegen die
sieben Stimmen der Abgeordneten der Vaterländischen Union ablehnten. Siehe
LtProt. 1977 Bd. I, S. 102-105.
20 LtProt. 1976, Bd. I, S. 32 (Abg. Dr. Karlheinz Ritter in der öffentlichen Landtags-
sitzung vom 8. April 1976). Er schlägt zu Art. 2 Abs. 1 RV vor, als «Beurteilungs-
kriterien» für den Denkmalschutz keine anderen als den archäologischen, kunsthis-
torischen und volkskundlichen «Aspekt» zu berücksichtigen. Es ist in der Literatur
auch von «Bedeutungskriterien» die Rede.
21 Näheres dazu im Folgenden.
22 Dieser lautete: «Gesetz vom (...) über den Schutz und die Pflege der Denkmäler
(Denkmalschutzgesetz)>».
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