Volltext: Wer Bescheid weiss, ist bescheiden

Rechtsfragen des Denkmalschutzes 
führten.!* Die Kommission hielt im Wesentlichen an der Regierungsvor- 
lage fest. Die Änderungen betrafen vornehmlich Formulierungen, die in 
ihrer Aussage abgeschwächt wurden, wie dies an einigen Beispielen 
ersichtlich wird. So wurde versucht, die Kriterien, die einer Sache die 
Eigenschaft eines Denkmals verleihen, zu begrenzen mit dem Ziel, einer 
zu weit gehenden Gesetzesauslegung vorzubeugen. In der Landtags- 
debatte vom 8. April 1976 war gefordert worden, das Gesetz solle «der 
Regierung die rechtliche Grundlage für eine Handhabung des vernünfti- 
gen Denkmalschutzes bieten».”° Die Landtagskommission legte sich auf 
drei «Qualitätskriterien» fest. Sie sprach von geschichtlicher, künstleri- 
scher oder wissenschaftlicher Bedeutung und verstand sie in einem ein- 
engenden Sinne, wobei darin auch die anderen vorgeschlagenen Krite- 
rien enthalten sein sollten. Auch wenn die Anzahl der Beurteilungs- 
kriterien von der Landtagskommission gekürzt und als abschliessend 
begriffen wurden, änderte sich am Inhalt und Umfang des Denkmal- 
begriffs nichts, da er nicht abschliessend umschrieben werden kann.?! 
Eine gleiche Beschränkungsabsicht ist auch bei der Zweckbestimmung 
des Gesetzes in Art. 1 auszumachen, die nurmehr von «Schutz und 
Erhaltung» der Denkmäler im Fürstentum Liechtenstein spricht. Der 
Ausdruck «Pflege», wie er auch im Titel der Regierungsvorlage enthal- 
ten war,” wurde fallengelassen. Nach Ansicht der Landtagskommission 
19 Der Abgeordnete Herbert Kindle attestierte der Landtagskommission, dass sie sich 
«ernsthaft» bemüht habe, «harte Bestimmungen etwas zu entschärfen». Das sei «ihr 
zum Teil gelungen und zum Teil nicht». Er lehnte die Gesetzesvorlage nach wie vor 
ab, da sie das private Eigentumsrecht zu sehr beschränke und der Regierung zu 
grosse Kompetenzen und ein zu grosses Ermessen einräume. So stellte er in der 
Landtagssitzung vom 14. Juni 1977 den Antrag, die Gesetzesvorlage «auch dem 
Volk zum Entscheid zu unterbreiten», den die Abgeordneten der Fortschrittlichen 
Bürgerpartei, der auch Regierungsrat Dr. Georg Malin angehörte, mit acht gegen die 
sieben Stimmen der Abgeordneten der Vaterländischen Union ablehnten. Siehe 
LtProt. 1977 Bd. I, S. 102-105. 
20 LtProt. 1976, Bd. I, S. 32 (Abg. Dr. Karlheinz Ritter in der öffentlichen Landtags- 
sitzung vom 8. April 1976). Er schlägt zu Art. 2 Abs. 1 RV vor, als «Beurteilungs- 
kriterien» für den Denkmalschutz keine anderen als den archäologischen, kunsthis- 
torischen und volkskundlichen «Aspekt» zu berücksichtigen. Es ist in der Literatur 
auch von «Bedeutungskriterien» die Rede. 
21 Näheres dazu im Folgenden. 
22 Dieser lautete: «Gesetz vom (...) über den Schutz und die Pflege der Denkmäler 
(Denkmalschutzgesetz)>». 
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